(1) Die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben sind vom Mitglied nachzuweisen. Als Nachweise kommen in Betracht

 

1.

bei Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LPartG eine Erklärung zum Familienstand und zu den Verhältnissen zur Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der Familienversicherung auf dem Vordruck entsprechend der Anlage 1 oder Anlage 2,

 

2.

bei Kindern eine Erklärung zum Verwandtschaftsverhältnis und zu den Verhältnissen zur Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der Familienversicherung auf dem Vordruck entsprechend der Anlage 1 oder Anlage 2,

 

3.

bei Kindern vom vollendeten 18. bis zum 23. Lebensjahr zusätzlich eine Erklärung zur Schul- oder Berufsausbildung zum Nachweis der Erwerbslosigkeit auf dem Vordruck entsprechend der Anlage 1 oder Anlage 2; sofern sich Kinder nicht mehr in Schul- oder Berufsausbildung befinden, gilt der Nachweis der Erwerbslosigkeit als erbracht, wenn auf dem Vordruck entsprechend der Anlage 1 oder Anlage 2 keine Angaben zum Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und keine Angaben zum Bruttoarbeitsentgelt aus mehr als geringfügiger Beschäftigung gemacht werden,

 

4.

bei Kindern vom vollendeten 23. bis zum 25. Lebensjahr, die sich in Schuloder Berufsausbildung befinden, zusätzlich eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte; die Bescheinigung ist für ein Jahr anzuerkennen, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres; bei Studenten gilt die Meldung der Hochschule über die Einschreibung (§ 199a Absatz 3 und 4 SGB V) oder die jeweils aktuelle Studienbescheinigung als Nachweis über die Berufsausbildung,

 

5.

bei Kindern vom vollendeten 23. bis zum 25. Lebensjahr, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, zusätzlich eine entsprechende Erklärung zur Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten,

 

6.

bei Kindern vom vollendeten 23. Lebensjahr, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, zusätzlich eine ärztliche Bestätigung über den Umfang und den Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung.

7. (zum 1.1.2023 aufgehoben)

 

(2) Bei Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus infolge Unterbrechung oder Verzögerung der Familienversicherung durch Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht, des freiwilligen Wehrdienstes oder eines Freiwilligendienstes oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer ist ein Nachweis über die Ableistung einer der vorgenannten Dienste vorzulegen, sofern diese Tatbestände der Krankenkasse nicht bereits durch Dritte gemeldet worden sind.

 

(3) Für die Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V ist das Gesamteinkommen durch geeignete Einkommensnachweise zu belegen.

 

(4[1]) Die Haushaltsaufnahme im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds zu belegen, dass das Stief- oder Enkelkind nicht nur vorübergehend im Haushalt des Mitglieds lebt und von ihm versorgt und betreut wird. Für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V bei nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied lebenden Stief- und Enkelkindern sind Nachweise zu verlangen, die belegen, dass und in welcher Höhe das Mitglied regelmäßig Zuwendungen zugunsten des Stief- oder Enkelkindes leistet.

 

(5) Bei fehlender Namensgleichheit zwischen dem Mitglied und dem Familienangehörigen sind die Personenstandsverhältnisse durch geeignete Urkunden (z. B. Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde) oder – sofern deren Vorlage nicht möglich ist – durch andere geeignete Unterlagen (z. B. Bescheid über Kindergeld) einmalig nachzuweisen. Dies gilt nicht bei Doppelnamen oder unterschiedlichen Endungen.

 

(6) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung vorliegen, hat die Krankenkasse vom Mitglied weitere Beweismittel anzufordern. Als solche kommen insbesondere Einkommensnachweise oder sonstige Unterlagen oder Belege in Betracht.

 

(7[2]) Bei den im Ausland wohnenden Familienangehörigen, deren Anspruchsberechtigung sich aufgrund von Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates richtet, stellt die Eintragungsmitteilung des ausländischen Wohnortträgers den Nachweis zur Durchführung der Familienversicherung dar.

[1] Änderungen des Absatzes 4 sind zum 11.5.2019 in Kraft getreten.
[2] Änderungen des Absatzes 7 sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten.

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