Mit dem Wachstumschancengesetz, welches der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hat und dem nach Anrufung des Vermittlungsausschusses der Bundestag am 23.2.2024 und der Bundesrat am 22.3.2024 zugestimmt haben, wurde § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG geändert. Danach gilt:

"Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt." (BT-Drucks. 20/8628, 56).

Hierzu wird ausgeführt:

"Da beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 jedoch mehrere Betriebe haben können, wird der Anwendungsbereich des § 8a Absatz 1 Satz 4 auf sämtliche Körperschaften erweitert. § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG – neu – bleibt für Zwecke der Anwendung der Freigrenze unberührt." (BT-Drucks. 20/8628, 199).

Da Stiftungen mehrere Betriebe haben können, ist die Anwendung der Zinsschranke einheitlich, d.h. fiktional für einen (gesamten) Betrieb anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?