Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStG sind die Regel- und die Optionsverschonung ausschließlich für begünstigte Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR (Schwellenwert) zulässig. Dabei werden bei mehreren verschonten Übertragungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren alle begünstigten Erwerbe (inkl. der aktuellen "geplanten" Übertragung) kumuliert (nachfolgend vereinfacht Erwerb) und dem Schwellenwert gegenübergestellt. Dies ist bei Familienstiftungen von besonderer Bedeutung, wenn neben dem eigentlichen Stiftungsgeschäft weitere Zustiftungen möglich wären, z.B. wenn die Familienstiftung als Erbin für das nach dem Stiftungsgeschäft verbliebene Unternehmensvermögen vorgesehen ist.

Wird sowohl bei der Einzelübertragung als auch bei der Kumulation innerhalb von zehn Jahren der Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschritten, handelt es sich um einen sog. Großerwerb. Das Abschmelzmodell erweitert die Regel- und Optionsverschonung auf solche Großerwerbe. Das bedeutet, dass sowohl die Einstiegsvoraussetzungen als auch die Behaltensfristen, die für die Regel- sowie Optionsverschonung gelten gleichermaßen anzuwenden sind. Die Anwendung des Abschmelzungsmodells bedarf gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG eines zusätzlichen unwiderruflichen Antrags des Beschenkten. Im Fall der Optionsverschonung sind somit zwei Anträge notwendig. Sollte kein Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells gestellt werden, ist eine Verschonung verwehrt. Kommt das Abschmelzungsmodell zur Anwendung, verringert sich der Verschonungsabschlag bei der Regel- bzw. Optionsverschonung um einen Prozentpunkt für jeden vollen Betrag von 750.000 EUR den der begünstigte Erwerb den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (vgl. R E 13c.1 ErbStR 2019; H E 13c.1 ErbStH 2019 "Berechnung des Verschonungsabschlags"; Hamacher/Liebernickel in BeckOK/ErbStG, Stand: 10/2023, § 13c Rz. 7 ff. m.w.N.; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, BewG/ErbStG/GrStG, Stand: 7/2023, § 13c ErbStG Rz. 3 ff. m.w.N.; Krumm in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte; Stand: 6/2023; Kap. 97 Rz. 12 ff. m.w.N.)

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