Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen inländische, rechtfähige Familienstiftungen der sog. Erbersatzsteuer bzw. Ersatzerbschaftsteuer. Familienstiftungen werden somit in Zeitabständen von 30 Jahren nach dem ersten Übergang von Vermögen auf die Familienstiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG – abweichender Beginn: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 f. ErbStG) besteuert. Dabei erfolgt die Besteuerung nahezu identisch zu einem Stiftungsgeschäft oder einer Zustiftung. Jedoch ist bei der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der doppelte Freibetrag für Kinder i.S.d. Steuerklasse I (800.000 EUR) zu gewähren.

Die bereits beschriebenen Verschonungsregelungen können gem. § 13a Abs. 11 ErbStG (Regel- und Optionsverschonung), § 13c Abs. 3 ErbStG (Abschmelzungsmodell) und § 28a Abs. 7 ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) ebenfalls für die Ersatzerbschaftsteuer zur Anwendung kommen (vgl. Wachter in Spiegelberger, Hdb. Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2022, § 19 Rz. 218 m.w.N.; Erkis in BeckOK/ErbStG, Stand: 10/2023, § 1 Rz. 65 ff. m.w.N.; R E 13a.22 ErbStR 2019).

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