Eine Familienstiftung ist nur mit ihrem Gewerbebetrieb als auch mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Die Besonderheit gegenüber Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeiten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), ist, dass Familienstiftungen dieser Gewerblichkeitsfiktion nicht unterliegen (vgl. auch Gummert, Münchener Hdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 80 Rz. 142; Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb. der Stiftung, 5. Aufl. 2023, Rz. 781). § 8 Abs. 2 KStG verweist hier nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Sofern kein Gewebebetrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG vorliegt, kann die Gewerbesteuerpflicht nur dann noch eintreten, wenn nach § 2 Abs. 3 GewStG ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. auch R 2.1 Abs. 5 GewStR 2009).
Wird ein Unternehmen direkt durch eine Familienstiftung betrieben, stellt diese eine Unternehmensträgerstiftung dar und ist gewerbesteuerpflichtig. Nach R 2.1 Abs. 1 GewStR 2009 wird durch § 2 Abs. 3 GewStG die Gewerbesteuerpflicht erweitert und auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgedehnt, die keinen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG bilden. Soweit keine Einschränkung besteht, umfasst der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Durch § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft i.R. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausdrücklich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Bewirtschaftet z.B. eine rechtsfähige Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, ist dieser Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig.
Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs gehören weder die Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Betätigungen, wie z.B. der Betrieb einer Kantine, eines Kasinos, eines Kreditinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer Festlichkeit, gehen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und gelten demgemäß stets als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG, wenn sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG bilden. Zur Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vgl. auch § 14 AO.
Die Vermögensverwaltung ist gewerbesteuerfrei, somit auch die reine Verwaltung von Beteiligungsvermögen. Die Beteiligungen können dann Teil eines Gewerbebetriebs werden, wenn diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen (vgl. auch Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb. der Stiftung, 5. Aufl. 2023, Rz. 784). Das bedeutet, dass Kapitalvermögen, Grundvermögen oder Land- und Forstvermögen ohne Bezug zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht von der Gewerbesteuerpflicht erfasst werden. Der Gewerbesteuerpflicht ist die Verwaltung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dann zuzuordnen, wenn mit dieser Beteiligung ein tatsächlicher und entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird (hierunter fallen auch Fälle der Betriebsaufspaltung). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor (vgl. hierzu AEAO zu § 64 Abs. 1), wenn durch die Stiftung tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt (vgl. BFH v. 30.6.1971 – I R 57/70, BStBl. II 1970, 753; H 15.7 (4) bis H 15.7 (6) EStH).
Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt trotz Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (vgl. R 4.1 Abs. 2 Satz 5 KStR 2015 i.V.m. R 5.7 Abs. 5 Satz 4 KStR 2015). Maßgeblich ist hier, dass tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft genommen wird und damit der Beteiligte – hier eine Stiftung – unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt. Ein aktives Eingreifen in die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft würde dazu führen, dass die Beteiligung als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auszuweisen wäre.
Daneben kann eine Gewerbesteuerpflicht bei Beteiligungen an Personengesellschaften gegeben sein. Diese Beteiligungen stellen einen wirtschaftlichen Geschäftstrieb dar, sofern die Personengesellschaften nicht selbst reine Vermögensverwaltung betreiben (vgl. FG Düsseldorf v. 18.5.1984 – I 714/79, EFG 1985, 83 [84]; BFH v. 27.7.1988 – I R 113/84, BStBl. II 1989, 134 [135], vgl. auch AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 3: Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; BFH v. 25.5.2011 – I R 60/10, BStBl. II 2012, 858 = GmbH-StB 2011...