Während der größere Anteil der Stiftungen in Deutschland den steuerbegünstigen gemeinnützigen Stiftungen zuzuordnen (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsdatenbank) ist, steigt die Zahl der nicht steuerbegünstigen privatnützigen Stiftungen. Bei dieser Gruppe etabliert sich vermehrt in den letzten Jahren die Familienstiftung als Gestaltungsmodell in der Nachfolgeberatung. In der Praxis wirft die Besteuerung von Familienstiftungen eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich ihrer Besteuerung auf, die erbschaftsteuerliche Würdigung erfolgte in Teil I (Kollenbroich / Juja, ErbStB 2024, 43) dieser Reihe mit Ausnahme der Erbersatzsteuer. Letzteres ist mit der ertragsteuerlichen Würdigung von Familienstiftungen Schwerpunkt dieses Beitrags (Teil II).
Bei der Besteuerung Familienstiftungen gibt es in Deutschland – abgesehen von der mangelnden partiellen Steuerbefreiung der gemeinnützigen Stiftungen – Besonderheiten gegenüber anderen steuerpflichtigen juristischen Personen. Zunächst ist bei einer Familienstiftung festzuhalten, dass sie mangels Steuerbefreiung in Deutschland der Körperschaftsteuer und nur in Teilen der Gewerbesteuer unterliegen. Hiervon abzugrenzen ist die Vermögensausstattung der Stiftung.
Doch bevor man sich den steuerlichen Themen einer Familienstiftung widmet, ist festzuhalten, was genau eine Familienstiftung ist. Hierzu ist auf den Beitragsteil I zu verweisen (Kollenbroich / Juja, ErbStB 2024, 43). Der Einordnung der Stiftung kommt in der Praxis eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere ist mit dieser Einordnung das Thema der Erbersatzsteuer (vgl. 3. Erbersatzsteuer) verknüpft. Hier sollte genau untersucht werden, falls Fälle des besonderen familiären Interesses ausschlaggebend sind, ob diese für eine Familienstiftung ausreichend sind. Insbesondere bestehen in der Beratung Ansätze, dass diese in Grenzfällen soweit reduziert werden können, dass damit eine Erbersatzsteuer vermieden werden kann.