Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege beziehungsweise die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es bis zum 31. Dezember 2023 nicht beanstanden, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.
Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2023 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine gemeinnützige Forschungseinrichtung einem Krankenhaus vorhandene Schutzmasken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also zum Beispiel für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 des Umsatzsteuergesetzes genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Zudem können in den Veranlagungszeiträumen 2020 bis einschließlich 2023 aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (zum Beispiel Corona-Abstrichnahmen sowie der Betrieb eines Impfzentrums) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.