Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM (Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale) ein beziehungsweise der Erhöhungsbetrag wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird dann bei den ELStAM und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Bitte erkundigen Sie sich hierzu gegebenenfalls bei dem für Sie zuständigen Finanzamt. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung; in diesem Fall ist ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung für 2020 und 2021 erforderlich.

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