Zusammenfassung
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (Frequently Asked Questions, FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder ein BMF-Schreiben noch eine andere Verwaltungsanweisung. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
Allgemeine Fragen
Werden meine Daten gespeichert?
Nein! Bei der Anwendung des Lohn- und Einkommensteuerrechners werden keine persönlichen Daten gespeichert.
Benötigt der Lohn- und Einkommensteuerrechner Cookies?
Cookies sind Dateien, die der zeitlich beschränkten Speicherung von Informationen dienen. Beim Aufruf des Lohn- und Einkommensteuerrechners wird ein sitzungsabhängiges Cookie gespeichert, welches beim Beenden der Internetanwendung wieder gelöscht wird. Es werden keine Daten des Nutzers im Cookie abgelegt, sondern nur folgende Informationen:
- die Sitzungsnummer,
- die Vorbelegung beim Aufruf einer Seite,
- ob für den aktuellen Benutzer Hotkeys und/oder die Leseansicht verwendet werden sollen.
Berechnung der Lohnsteuer
Was ist der Unterschied zwischen der Berechnung der Lohnsteuer und der Berechnung der Einkommensteuer auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de?
Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird ausgehend vom Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlich festgelegter Abzugsbeträge ein zu versteuernder Jahresbetrag ermittelt, auf welchen dann der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG ( Einkommensteuergesetz) angewendet wird.
Im Berechnungsprogramm zu den Einkommensteuertarifen wird die Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnet. Basis hierfür ist das zu versteuernde Einkommen. Um beispielsweise vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen zu gelangen, sind sämtliche persönlichen und individuellen Freibeträge, Pauschalen und abzugsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt. Eine Berechnung mit dem BMF-Steuerrechner ist nicht möglich.
Wo finde ich aktuelle Lohnsteuertabellen?
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt heute primär mittels elektronischer Lohnabrechnungsprogramme (maschinelle Berechnung der Lohnsteuer). Deshalb werden vom BMF schon seit mehreren Jahren keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr herausgegeben.
Auch wenn in den meisten Fällen die Lohnsteuer maschinell berechnet wird, besteht in der Praxis gelegentlich das Bedürfnis, das Ergebnis der Steuerberechnung in Tabellen nachschlagen zu können (manuelle Berechnung der Lohnsteuer).
Für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in Papierform stellt das BMF einen entsprechenden Programmablaufplan mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer bereit. Die Herausgabe der Lohnsteuertabellen erfolgt dann durch private Tabellenverlage, über die die Tabellen auch bezogen werden können.
Warum steigt bei gesetzlicher Krankenversicherung nach dem Wechsel zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitragssatz die Lohnsteuer?
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden über die Vorsorgepauschale bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer berücksichtigt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hat Auswirkungen auf die Höhe dieser Beiträge.
Ein niedrigerer Zusatzbeitragssatz führt somit folgerichtig zu geringeren Vorsorgeaufwendungen und damit einer höheren Lohnsteuer als ein höherer Zusatzbeitragssatz.
Wird die Lohnsteuer durch Kinderfreibeträge beeinflusst?
Im Gegensatz zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer wird die Lohnsteuer durch die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) nicht beeinflusst.
Wie wird die Staffelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt?
Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird in der Steuerklasse II ausschließlich der Entlastungsbetrag für ein beziehungsweise das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag für zweite und weitere Kinder kann bei der Lohnsteuerberechnung im Rahmen eines Freibetrags berücksichtigt werden. Hierfür ist beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.
Bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung gibt es keine Veränderung, wenn man die "Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt wurden" ändert. Ist das richtig?
Die von Nutzerinnen und Nutzern angegebenen Monate sind nur für die Jahresberechnung von Bedeutung. Hintergrund ist, dass sich der bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für jeden vollen Kalendermonat, für den im zu berechnenden Kalenderjahr keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, um je ein Zwölftel ermäßigen. Bei einer monatlichen Lohnsteuerberechnung wird programmtechnisch nur der für den jeweiligen Monat zu berücksichtigende Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
Wie kann ich mit dem BMF-Steuerrechner meine zukünftige Nettopension berechnen?
Für aktuelle Zeiträume haben Sie die Möglichkeit, die voraussichtliche Lohnsteuer auf Arbeitseinkommen (einschließlich Pensionsbezüge) mit dem BMF-Steuerrechner unter dem Menüpunkt "Berechnungen zur Lohnsteuer / Berechnung der Lohnsteuer" zu ermitteln.
Da für zukünftige Jahre noch nicht alle Berechnungsgrundlagen vorliegen, ist die Ermittlung der Lohnsteuer auf Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsbeginn nach dem aktuellsten verfügbaren Steuerberechnungsjahr mit dem BMF-Steuerrechner nicht möglich.
Wie ermittle ich die Steuer auf meine Rente?
Da Renteneinkünfte - mit Ausnahme von Versorgungsbezügen gem. § 19 EStG - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind für diese Einkünfte Steuerberechnungen im Menü "Berechnungen der Lohnsteuer" grundsätzlich nicht möglich.
Renteneinkünfte werden bei dem für Sie zuständigen Finanzamt im Rahmen ei...