Rz. 4
Abs. 2 statuiert eine Pflicht der Bundesregierung, vor Erlass der Verordnung schriftliche Stellungnahmen einzuholen von
- den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- den Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
- den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
- den Wohlfahrtsverbänden sowie den Verbänden, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren.
Dabei genügt die Textform.[1]
Die Frist zur Anhörung beträgt 3 Wochen und beginnt mit Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs zu laufen.
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