Die Zahlungsverjährung bewirkt, dass festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Ablauf der Verjährungsfrist nach §§ 228, 232 AO erlöschen. Sie erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen, z. B. auf Erstattung einer Steuer.
2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre. Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmung: Hier beginnt die Verjährungsfrist gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die Steueranmeldung oder die Festsetzung (bzw. Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) der Steuer wirksam geworden ist.
Die 5- bzw. 10-Jahresfrist endet stets mit Ablauf eines Kalenderjahres, auch in den Fällen der Unterbrechung der Verjährung.
2.2 Unterbrechung der Verjährung
Der Lauf der Verjährungsfrist kann gem. § 231 AO durch mehrere Handlungen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Dabei tritt nach Abs. 4 als sog. Teilverjährung die Unterbrechung jeweils nur bezüglich des Teils des Anspruchs ein, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Unterbrechungshandlungen sind insbesondere
- schriftliche Geltendmachung (Zahlungsaufforderung) durch die Finanzbehörde, i. d. R. durch Mahnungen nach § 259 AO, wobei die Zahlungsverjährung nicht unterbrochen wird, wenn die schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht
- Stundung gem. § 222 AO
- Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO, § 69 FGO
- Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO
- Vollstreckungsmaßnahmen
- Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen; ebenso Zugriff auf die IdNr.-Datenbank durch eine Online-Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung endet, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue, wiederum 5- bzw. 10-jährige, Verjährungsfrist zu laufen. Bei punktuellen Unterbrechungshandlungen endet die Unterbrechung gem. § 231 Abs. 2 AO auch mit dieser Handlung, z. B. bei einer Mahnung oder Pfändung. Bei Unterbrechungshandlungen mit Dauerwirkung endet die Unterbrechung mit Ablauf des betreffenden Zeitraums, z. B. mit dem Ablauf einer Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder eines Zahlungsaufschubs.