Leitsatz
1. Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S.d. Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist.
2. Für die gem. § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und – bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören – über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen.
3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Weg vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.
Normenkette
§ 26, § 99 Abs. 2 Satz 3, § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG, § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nrn. 1 und 2 ErbStG
Sachverhalt
Der Vater der Klägerin unterhielt einen Gewerbebetrieb auf mehreren Grundstücken, die den Eltern der Klägerin je zur Hälfte gehörten. Die Mutter hatte dem Vater die Grundstücke zur alleinigen Nutzung in seinem Betrieb überlassen. 1996 übertrugen der Vater den Gewerbebetrieb und die Eltern die Grundstücke in vorweggenommener Erbfolge auf die Klägerin.
Das FA erließ gegen sie zwei nach den Elternteilen getrennte Bescheide über die Feststellung des Grundstückswerts, in denen es jeweils den Wert der hälftigen Miteigentumsanteile an allen Grundstücken in einer Summe auswies. Zusätzlich stellte es fest, die Grundstücke hätten zum Gewerbebetrieb des Vaters gehört, sie seien jedoch Grundvermögen.
Demgegenüber beantragte die Klägerin die Feststellung, dass es sich um Betriebsgrundstücke handle. Maßgeblich seien nämlich die Verhältnisse auf der Erwerberseite. Selbst wenn daneben auf die Verhältnisse bei den Eltern als Schenker abzustellen wäre, lägen Betriebsgrundstücke vor, weil dann § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG durch § 26 BewG verdrängt werden würde.
Entscheidung
Der BFH entschied:
1. Es sei widersprüchlich, einerseits festzustellen, dass die Grundstücke zu einem Gewerbebetrieb gehört hätten, und andererseits festzustellen, dass sie Grundvermögen seien. Der Widerspruch habe aber nicht zur Nichtigkeit der Bescheide wegen eines Bestimmtheitsmangels geführt.
2. Die Frage, ob die Grundstücke bereits beim Schenker Betriebsgrundstücke gewesen sein müssen, sei ebenso zu beantworten wie bei § 13a ErbStG die Frage, ob das erworbene Vermögen bereits beim Schenker Betriebsvermögen gewesen sein muss.
3. Letzteres sei zu bejahen.
4. Das Lage-FA habe nur die Verhältnisse beim Schenker festzustellen. Die Verhältnisse auf der Erwerberseite seien vom Festsetzungs-FA zu prüfen.
5. Auf Seiten der Schenker seien die Grundstücke keine Betriebsgrundstücke gewesen, und zwar auch nicht insoweit, als sie im Miteigentum des Vaters standen.
6. § 26 BewG sei nicht einschlägig. Es bleibe daher bei der Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG.
7. Es sei nicht zu beanstanden, dass das FA jeweils den Grundstückswert aller Miteigentumsanteile unaufgeschlüsselt in einem Betrag festgestellt habe. Es habe annehmen dürfen, dass die Miteigentumsanteile bei jedem Elternteil eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.
Hinweis
Neben einer Reihe formeller Fragen, die sich infolge unzutreffener Vorstellungen der Beteiligten vom Feststellungsverfahren nach § 138 Abs. 5 BewG ergaben, warf der Streitfall zwei gewichtige materielle Fragen auf.
1. Auf dem Umweg über § 138 Abs. 5 BewG war der BFH erstmals genötigt, sich dazu zu äußern, ob es für die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG ausreicht, wenn das erworbene Vermögen nur auf der Erwerberseite Betriebsvermögen (geworden) ist, oder ob es dies bereits beim Erblasser/Schenker gewesen sein muss. Die Frage war schon einmal im Rahmen einer NZB an den BFH herangetragen worden (Beschluss vom 18.8.2005, II B 90/04, BFH/NV 2006, 62), war damals aber nicht klärungsfähig.
Selbst wenn das erworbene Vermögen nicht bereits beim Erblasser/Schenker Betriebsvermögen gewesen sein müsste und es ausreichte, dass es dies beim Erwerber mit dem Erwerb geworden ist, bliebe zu berücksichtigen, dass die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG gem. Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift nicht auf den Erwerb jeder Art von Betriebsvermögen – insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter – anwendbar sind, sondern nur dann, wenn es sich um einen Erwerb der in Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift genannten Art handelt. Diese Voraussetzung war in dem Beschwerdefall nicht erfüllt. Im Streitfall wäre sie erfüllt.
Der BFH ist jedoch der Ansicht, dass das erworbene Vermögen schon beim Erblasser/Schenker Betriebsvermögen gewesen sein muss. Er beruft sich dabei auf der BVerfG, und zwar sowohl auf dessen Beschluss vo...