Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären (Anlage FE-KAP 1). Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer, da von einer Gesellschaft/Gemeinschaft erzielte Kapitalerträge weiterhin einheitlich und gesondert festzustellen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kreditinstitute in EU-Mitgliedstaaten, die keine Quellensteuer erheben, verpflichtet sind, dem Wohnsitzstaat den Zufluss von Zinsen zu melden. Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR übersteigen. In Zeile 5 sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen, Veräußerungsverluste sind nicht mit Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom FA bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Die Anlage FE-KAP 2 betrifft laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist (Zeile 4). Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und dem Darlehensnehmer als der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Die in Zeile 6 zu erfassenden Kapitalerträge aus Lebensversicherungen betreffen nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Die Erträge sind zur Hälfte steuerfrei und der Steuerbescheinigung der Versicherungsgesellschaft zu entnehmen. Bei einem ausländischen Lebensversicherungsvertrag ermittelt sich der Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.

Die Anlage FE-KAP-INV betrifft Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

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