Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Anlage FB wird ausschließlich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen benötigt. Sie dient der Identifizierung der Feststellungsbeteiligten, auf die die Besteuerungsgrundlagen aufzuteilen sind.
4.1 Persönliche Angaben (Zeilen 1–15)
Die Zeilen 1–14 erfragen die persönlichen Angaben des Beteiligten, die erforderlich sind, damit das Feststellungsfinanzamt dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt die gesondert und einheitlich festgestellten und auf den Beteiligten entfallenden Besteuerungsgrundlagen mitteilen kann.
Außerdem ist die persönliche Anschrift des Feststellungsbeteiligten erforderlich, um ggf. eine Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids gegenüber dem Beteiligten durchführen zu können.
Die Nummer des Beteiligten (Zeile 3) dient der Finanzverwaltung zur maschinellen Durchführung des Feststellungsverfahrens. Die erstmalige Nummerierung muss auch in den Folgejahren unbedingt beibehalten werden, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen.
Die Angabe der Identifikationsnummer (Zeile 15) erlangt demnächst größere praktische Bedeutung, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt die derzeit noch maßgebende Steuernummer ablösen wird.
4.2 Beteiligungsart (Zeilen 31/32)
In Zeile 31 wird die Art der Beteiligung kenntlich gemacht, die auch steuerlich von Bedeutung sein kann. Denn insbesondere die Frage der Haftungsbeschränkung, z. B. bei einem Kommanditisten, kann Auswirkung auf Höhe und Verteilung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen haben.
In diesem Kontext ist auch die in Zeile 44 erforderliche Eintragung zur Einlage laut Handelsregister zum Ende des Kalenderjahrs/Wirtschaftsjahrs zu sehen.
Zeile 32 ist kenntlich zu machen, ab wann die Beteiligung besteht.
4.3 Art des Beteiligten (Zeilen 33/34)
In den Zeilen 33 und 34 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steuerfreiheit von Erträgen nach § 8b KStG sowie die Besteuerung eines Übergangsgewinns infolge Vermögensübergangs ergeben, sodass der prozentuale Beteiligungsanteil der direkt oder indirekt beteiligten Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein kann.
Zeilen 35 und 36 betreffen die Kenntlichmachung beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen, Körperschaften und Personengesellschaften, an denen eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist.
Zeilen 37 und 38 betreffen ausschließlich vermögensverwaltende Gesellschaften und Gemeinschaften, die kenntlich machen müssen, ob die Beteiligung zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land – und Forstwirtschaft gehört.
4.4 Aufteilungsquote (Zeilen 39–42)
In den Zeilen 39-42 wird der von den Gesellschaftern/Gemeinschaftern vereinbarte Maßstab zur Aufteilung der Einkünfte/Besteuerungsgrundlagen bzw. eine ggf. eingetretene Änderung der Beteiligungsquote kenntlich gemacht.
4.5 Veränderungen im Gesellschafterbestand (Zeilen 43-50)
Zeile 43 dient auch der Angabe zu Veränderungen im Gesellschafterbestand, d. h. hier ist anzugeben, wann der Beteiligte eingetreten oder ausgetreten ist. Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung. Umfasst die Feststellungserklärung ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ist nach dem Abschluss des abweichenden Wirtschaftsjahres ein Beteiligter in die Personengesellschaft eingetreten, ist für diesen Beteiligten ebenfalls eine Anlage FB abzugeben. Angaben zum Ein- und Austrittsdatum sind daher auch dann auszufüllen, wenn der Beteiligte außerhalb des Feststellungszeitraums eingetreten ist (Zeile 45). In den Zeilen 41–4446-50 sind die Veränderungen einzutragen, die sich bei Tod des Beteiligten sowie bei schenkweisem Beteiligungserwerb ergeben.
4.6 Beteiligte Personengesellschaften (Zeile 51)
Bei der Beteiligung von Personengesellschaften ist die Angabe erforderlich, in welcher prozentualen Höhe ggf. Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt sind.