![Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung](https://www.haufe.de/image/hand-tippt-zahlen-in-taschenrechner-an-schreibtisch-441420-1.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=KmAa7Ug7o-JuOMx7UlzT6UvWxvFrApCEkbk05fJGQQ0%3D)
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, veröffentlicht.
Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und ggf. einheitlichen – Feststellung
Bekannt gegeben wurden die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Hierzu gehören:
- Der Hauptvordruck ASt 1 B - Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
- Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
- Die Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten
- Die Anlage NaP - Angaben zu nahestehenden Personen
- Die Anlage Erwb - Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten
- Die Anlage MT - Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).
Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG
Außerdem bekannt gegeben wurde das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (ggf. in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.
Die Finanzverwaltung weist u.a. darauf hin, dass die Vordrucke ab dem 1.7.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereitstehen.
BMF, Schreiben v. 25.6.2024, IV B 5 - S 1369/19/10001 :004