Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen

Das BMF hat Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG veröffentlicht.

Die Vorducke  für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG können im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter in der Rubrik "Steuerformulare" – "Außensteuergesetz" abgerufen werden (Formular ID 034508 bis 034512).

Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen verlängert

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben v. 11.9.2023 (BStBl 2024 I S. 1581) bis zum 31.7.2024 verlängert.

Verwendung der Vordrucke

Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben. Hierbei ist jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten; entsprechende Angaben sind daher ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 9 AStG können die Angaben wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften kann auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Formular ID 034515) dienen.

BMF, Mitteilung v. 8.8.2024