Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen 2022

Die Finanzverwaltung hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 erneut verlängert.

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung umfassend angepasst. Die Neuregelungen sind ab 1.1.2022 anzuwenden.

Allgemeine Fristverlängerung

Die Finanzverwaltung hat bereits mit Schreiben v. 11.9.2023 aufgrund der umfassenden Anpassungen verfügt, dass die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung für das Feststellungsjahr 2022 für nicht beratene Fälle allgemein verlängert werden (zunächst bis 31.7.2024). Mit Schreiben v. 18.6.2024 wurde die Frist allgemein verlängert auf 31.10.2024.

Auch für beratene Fälle ist die Frist bis 31.10.2024 zu beachten. Hier weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass in diesen Föllen allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Finanzverwaltung weist außerdem darauf hin, dass ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung nicht erforderlich ist.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke ab 2022

Die Erklärungen und Anzeigen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Für die Feststellungsjahre ab 2022 gibt es neue Vordrucke. Diese werden laut Finanzverwaltung in Kürze noch mit gesondertem Schreiben veröffentlicht.

BMF, Schreiben v. 11.9.2023, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

aktuell: BMF, Schreiben v. 18.6.2024, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

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