Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
1.1 Erklärungspflicht
Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.
Eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Personen an denselben Einkünften beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Typische Beispiele hierfür sind Personengesellschaften und Gemeinschaften, die einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit) oder um Überschusseinkünfte, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, handelt.
Erklärungspflichtig sind auch
- Personengesellschaften/Gemeinschaften mit ausländischen Einkünften, die zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei den Beteiligten für Zwecke der Steuersatzfindung zu berücksichtigen sind;
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Zur Abgabe verpflichtet ist bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Geschäftsführer, soweit vorhanden, ansonsten jeder Gesellschafter/Gemeinschafter.
1.2 Abgabefrist
Die Feststellungserklärung 2021 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2022 abzugeben.
Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2021/2022.
Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2023, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2023. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.
Abgabefrist aufgrund Corona
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert. Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend wurden auch die Erklärungsfristen für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume verlängert. Es gelten dann für VZ 2021 folgende Abgabefristen:
- Beratene Fälle: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024)
- Nicht beratene Fälle: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 14 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 19 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege feststellt.
Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.
1.3 Zuständiges Finanzamt
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Feststellungsverfahrens richtet sich nach der Art der (gemeinschaftlich) erzielten Einkünfte.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (Lagefinanzamt).
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei einem Betrieb mit Geschäftsleitung im Ausland richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage der Betriebsstätte (Bet...