Die Feststellungserklärung 2021 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2022 abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2021/2022.

Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2023, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2023. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.

 
Hinweis

Abgabefrist aufgrund Corona

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert[1]. Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend wurden auch die Erklärungsfristen für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume verlängert. Es gelten dann für VZ 2021 folgende Abgabefristen:

  • Beratene Fälle: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024)
  • Nicht beratene Fälle: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
 
Wichtig

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen[2] rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 14 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 19 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld[3] zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege[4] feststellt.

Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.

[1] Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO

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