Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1989–1992 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1989–1992)
Tenor
1. Die Vollziehung der
- geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1989 bis 1992, jeweils vom 28. Oktober 1994,
- Zinsbescheide zur Umsatzsteuer für 1989 bis 1992 jeweils vom 28. Oktober 1994
wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidungen über die Einsprüche der Antragstellerin vom 21. November 1994 in Höhe der folgenden Beträge ausgesetzt:
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Aussetzungsbetrag in DM |
Umsatzsteuer 1989 |
… |
Umsatzsteuer 1990 |
… |
Umsatzsteuer 1991 |
… |
Umsatzsteuer 1992 |
… |
Zins zur Umsatzsteuer 1989 |
… |
Zins zur Umsatzsteuer 1990 |
… |
Zins zur Umsatzsteuer 1991 |
… |
Zins zur Umsatzsteuer 1992 |
… |
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf DM … festgesetzt.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Anschrift: |
Finanzgericht Baden-Württemberg • Außensenate Stuttgart • Postfach 101416 • 70013 Stuttgart |
Dienstgebäude: |
Gutenbergstraße 109 • 70197 Stuttgart |
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Fernsprecher: Vermittlung (0711) 66 85-0 • Telefax (0711) 668566 |
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Astin) betreibt in … und … mehrere Filmtheater. An die Besucher der Filmvorführungen veräußert sie auch Süßwaren, Eis sowie Getränke und in einem geringen Umfang Speisen (sog. Sandwich-Snacks).
Die Umsätze hieraus unterwarf sie u.a. in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H., wobei sie sich insoweit auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 b) Umsatzsteuergesetz (UStG) berief.
Im Verlauf einer in 1994 durchgeführten, die Jahre 1990 bis 1992 betreffenden Betriebsprüfung bei der Astin kam die Prüferin unter Hinweis auf Abschn. 167 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) zu der Auffassung, daß die Lieferung von Getränken und Speisen (Sandwiches) nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 b) UStG begünstigt sei. Vielmehr unterlägen diese Umsätze dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 14 v.H..
Der Antragsgegner (Finanzamt – FA) folgte dieser Auffassung und erließ demgemäß als auch wegen anderer nicht streitiger Prüfungsfeststellungen geänderte Umsatzsteuer (USt)-Bescheide für die Streitjahre, jeweils vom 28. Oktober 1994.
Außerdem erließ das FA auch für das Jahr 1989, ebenfalls unter dem 28. Oktober 1994, einen geänderten USt-Bescheid, mit welchem es die Erlöse aus Getränkeverkäufen (laut Gewinn- und Verlustrechnung, Erlöskonten … bis … DM … netto bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) dem Regelsteuersatz unterwarf. Außerdem erließ das FA für alle vier Streitjahre auf § 233a Abgabenordnung (AO) gestützte Zinsbescheide, welche mit den jeweiligen geänderten USt-Bescheiden in je einer Urkunde verbunden sind.
Gegen die geänderten USt-Bescheide für die Streitjahre legte die Astin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 21. November 1994 Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung gem. § 165 AO” der im einzelnen bezifferten „Nachzahlungsbeträge” sowie Zinsen.
Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Den Antrag der Astin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA „laut Anweisung der Oberfinanzdirektion … ab.
Hiergegen begehrt die Astin gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestünden im Streitpunkt ernsthafte Zweifel.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Mai 1988 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1988, 799) entschieden, daß die Abgabe von Süßwaren, Speisen und Getränken an Theaterbesucher als Nebenleistungen anzusehen sei. Es sei äußerst fragwürdig, weshalb von der Finanzverwaltung dieses Urteil nicht auf Filmvorführungen angewandt werden solle. Es gehöre seit geraumer Zeit zum üblichen Rahmen einer Filmvorführung, daß Süßwaren, Speisen und insbesondere Getränke an deren Besucher abgegeben würden. Diese Rechtsauffassung werde auch vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23. Juni 1993, 9 K 38/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1993, 751) geteilt. Über die hiergegen beim BFH anhängige Revision (Az.: des BFH IV R 90/93) sei noch nicht entschieden.
Die Astin beantragt,
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO
der USt 1989 in Höhe von |
DM … |
der Zinsen zur USt für 1989 in Höhe von |
DM … |
lt. USt-Bescheid 1989 vom 28.10.1994 |
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der USt 1990 in Höhe von |
DM … |
der Zinsen zur USt für 1990 in Höhe von |
DM … |
lt. USt-Bescheid 1990 vom 28.10.1994 |
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der USt 1991 in Höhe von |
DM … |
der Zinsen zur USt für 1991 in Höhe von |
DM …. |
lt. USt-Bescheid 1991 vom 28.10.1994 |
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der USt 1992 in Höhe von |
DM … |
der Zinsen zur USt für 1992 in Höhe von |
DM … |
lt. USt-Bescheid 1992 vom 28.10.1994. |
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Das FA beantragt,
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, daß die Verkäufe von Speisen und Getränken Umsatzsteuerlich keine Nebenleistungen zu den Filmvorführungen, sondern eigenständige Lieferungen darstellten. Diese seien deshalb dem vollen Steuersatz zu unterwerfen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche, daß das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 7. August 1991 IV ...