Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. November 1995 im Finanzrechtsstreit Az.: 1 K 69/91
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer hatte gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1983–1987 vom 12. September 1990 des Erinnerungsgegners am 20. September 1990 Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der Erinnerungsgegner setzte daraufhin mit Verfügung vom 22. November 1990 die Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Einsprüche aus. In der Verfügung heißt es, daß die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide gem. § 361 Abs. 3 AO von der Gemeinde von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 1991 änderte der Erinnerungsgegner die Gewerbesteuermeßbescheide 1983 und 1984 und wies im übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück.
Daraufhin erhob der Erinnerungsführer am 25. März 1991 Klage (1 K 69/91).
Der Erinnerungsgegner ordnete mit Verfügung vom 19. April 1991 wiederum Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide 1983–1987 an. Auch in dieser Verfügung heißt es, daß die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide nach § 361 Abs. 3 AO von der Gemeinde von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne.
Die Gemeinde, nämlich die Stadt Karlsruhe, hatte nach Ergehen der Verfügung des Erinnerungsgegners vom 22. November 1990 über die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide vom Erinnerungsführer Sicherheitsleistung hinsichtlich der Gewerbesteuer verlangt, die dieser durch Beibringung von Bankbürgschaften erbrachte. Wegen der Einzelheiten Wird auf die Darstellung der Stadt … im Schreiben vom 16. Januar 1996 (FG-Akte 1 Ko 6/95 Bl. 23/24) Bezug genommen.
Im Verlaufe des Klageverfahrens 1 K 69/91 hob der Erinnerungsgegner mit Verfügung vom 1. Juni 1995 die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide ersatzlos auf. Die Stadt … gab daraufhin die gestellten Bürgschaftsurkunden an die Kreditinstitute zurück.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit 1 K 69/91 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, legte das Gericht mit Beschluß vom 14. Juni 1965 die Kosten dem Erinnerungsgegner auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Erinnerungsführer Berücksichtigung auch der ihm für die Bereitstellung der Bankbürgschaften von den Kreditinstituten in Rechnung gestellten Avalkosten in Höhe von insgesamt 40.486,90 DM. Er erläuterte, diese Kosten seien im Zusammenhang mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung entstanden und deshalb gem. § 139 FGO erstattungsfähig.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. November 1995 den Ansatz der geltend gemachten Avalkosten ab. Zur Begründung führte er an, nach § 139 FGO gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig seien. Die zur Erlangung einer Bürgschaft gezahlten Provisionen (Avalprovisionen) seien keine unmittelbaren Prozeßkosten; sie seien nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Vollstreckung im behördlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung erbracht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren eine Vollziehungsaussetzung ohne Sicherheitsleistung angestrebt und erreicht worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8. Juni 1982 VIII R 68/79, BStBl II 1982, 602; OLG Frankfurt, Anwaltsblatt 1986, 105). Das sei hier aber nicht der Fall.
Am 22. November 1995 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Erinnerung ein. Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend:
1. Der BFH habe die prinzipielle Erstattungsfähigkeit der Avalprovisionen stets anerkannt. Er habe lediglich die Berücksichtigung der Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache mit der Begründung abgelehnt, daß diese Kosten als Aufwendungen für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung anzusehen seien und deshalb über die Erstattung der Avalprovisionen auch nur in dem Aussetzungsverfahren entschieden werden könne. Im vorliegenden Fall greife dieses Argument nicht, denn ein gerichtliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung sei hier nicht durchgeführt worden. Folglich könne der Erinnerungsführer die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit, die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten in dem Aussetzungsverfahren gerichtlich feststellen zu lassen, nicht wahrnehmen. Da der Erinnerungsführer keine Möglichkeit habe, die Erstattung seiner Kosten in einem anderen Verfahren durchzusetzen, müßten die Avalprovisionen in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Haupt...