Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen (hier: Messungen eines Baubiologen wegen in Nachbarschaft errichteter Mobilfunkstation) nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) abgezogen werden können, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten sowie ein vorab eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.
Der Senat geht, solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; FGO § 69 Abs. 2-3; 26. BImSchV
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
I.
Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 den Abzug der Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von 15,773 DM als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten). Auf die Aufforderung des Antragsgegners, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit vorzulegen (Schreiben vom 13. Januar 2003), erwiderte die Antragstellerin, ein solches Attest sei weder sinnvoll noch erforderlich, da sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen aus der vorhandenen Immissionssituation und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ableiten lasse; weltweit gebe es bereits genügend wissenschaftliche Hinweise und Untersuchungsergebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikrowellenstrahlung gesundheitsschädlich sein könnt; auf Wunsch könne sie nachweisen, in welchem Umfang die Strahlenbelastung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkstation angestiegen sei und in welchem Umfang diese durch die ergriffenen Maßnahmen im Haus habe gesenkt werden können; ein Amtsarzt dürfte vermutlich zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht die erforderliche Qualifikation besitzen (Schreiben vom 1. Februar 2003). Auf weitere Aufforderung des Antragsgegners (Schreiben vom 1. April 2003), ergänzte sie ihre Ausführungen unter Vorlage von Messprotokollen in ihrem Haus und Äußerungen im wissenschaftlichen Schrifttum über die Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen (Schreiben vom 29. April 2003). Nach den vorgelegten Rechnungen der Raumausstattungsfirma … vom … bestehen die vorgenommenen Schutzmaßnahmen aus der Anbringung von Deko-Abschirmgewebe (1.070,94 DM) und Vorhängen (8.629,91 DM) sowie Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mobilfunkwellen (3.740,57 DM). Weitere Kosten sind durch die baubiologische Beratung entstanden (2.320 DM lt. Rechnung des Dipl.-Ing. (FH) Hansmartin Kirschmann vom 19. November 2001).
Der Antragsgegner ließ in dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 die Aufwendungen unberücksichtigt und führte aus, die vorgelegten Messergebnisse der baubiologischen Untersuchung und die darin ausgesprochenen Empfehlungen reichten für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht aus, da die Möglichkeit konkreter Gesundheitsschäden und die Notwendigkeit genau bestimmter Maßnahmen aus ärztlicher Sicht nicht nachgewiesen sei. Der Einspruch der Antragstellern wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden (Az.: 13 K …).
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 ab und wies den dagegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004 als unbegründet zurück, Eine dagegen erhobene unzulässige Klage (Az.: 13 K …) nahm die Antragstellerin auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 wieder zurück und leitete stattdessen das vorliegende Antragsverfahren ein.
Die Antragstellerin trägt unter Bezugnahme auf ihre Klagebegründung im Verfahren 13 K … vor; Die im Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da die Telekom auf einem nahe gelegenen Gebäude eine Mobilfunkbasisstation errichtet habe und deshalb eine erhebliche Strahlenbelastung in der Nachbarschaft eingetreten sei. Dazu solle die – nicht näher bezeichnete – Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beigezogen werden, Ihre Wohnung befinde sich in einem reinen Wohngebiet, in dem gewerbliche Unternehmen nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich unzulässig seien. Trotzdem habe die Stadt Pforzheim im Wege der Befreiung die Errichtung vo...