rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1991)
Tenor
1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast) erhoben – am 13.12.1994 beim Finanzgericht eingehend – Klage wegen Einkommensteuer (ESt) 1991. Angefochten wurde der ESt-Bescheid für 1991 vom 22.6.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.1994, in dem zahlreiche geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt worden waren.
Die Ast beantragten schließlich – am 3.5.1995 beim Finanzgericht eingehend – die Aufhebung der Vollziehung wegen ESt 1991. Sie verweisen auf eine Einspruchsergänzung vom 23.10.1993, auf die Einspruchsbegründung vom 7.10.1994 und auf die Klageschrift vom 13.2.1995.
Bereits am 21.7.1993 hatten die Ast gegen den ESt-Bescheid für 1991 Einspruch eingelegt und angekündigt, die Begründung des Einspruchs bis zum 6.8.1993 nach zureichen, was nicht geschah.
Ebenfalls am 21.7.1993 hatten die Ast die Aussetzung der Vollziehung der lt. Steuerbescheid am 26.7.1993 fälligen Beträge beantragt. Zur Begründung heißt es: „im ESt-Bescheid 1991 des Finanzamts … 1991 wird eine Steuernachforderung begehrt …, ohne die Entscheidung bzgl. ESt 1990 des Finanzgerichts abzuwarten, obwohl wesentliche Bestandteile der Steuernachforderung 1991 die dort strittigen Details betreffen.”
Bereits am 9.8.1993 hatte der Antragsgegner (Ag) die begehrte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil eine nähere Begründung des Rechtsbehelfs nicht vorliege.
Die Ast beantragen,
die Aufhebung der Vollziehung der „nachgeforderten Beträge aus EK Steuerbescheid 1991.”
Der Ag beantragt,
den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen.
Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige BFH-Rechtsprechung, siehe Beschluß des BFH vom 10.12.1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, auf den Akteninhalt und präsente Beweismittel beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist teilweise unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt lediglich unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 FGO nicht.
Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß die Aussetzung der Vollziehung durch den Ag am 9.8.1993 deshalb abgelehnt wurde, weil der Rechtsbehelf nicht begründet worden sei.
Die Ast hatten in ihrem Antrag auf AdV jedoch geäußert, daß „wesentliche Bestandteile der Steuernachforderung 1991 die im Finanzgerichtsverfahren wegen 1990 strittigen Details” beträfen. Der erkennende Senat legt diese Äußerung der Ast zu deren Gunsten dahingehend aus, daß damit die Aufhebung der Vollziehung des im Streitjahr 1991 auf die Ablehnung der Anerkennung der geleisteten Unterhaltsaufwendungen an die Tochter in Höhe von … DM als agB entfallende ESt begehrt werden sollte. Der erkennende Senat gelangt zu dieser Auslegung des Antragsbegehrens der Ast, weil auch im Finanzgerichtsprozeß wegen ESt 1990 um die Anerkennung von Unterhaltszahlungen an die Tochter der Ast als agB gestritten wurde.
Hinsichtlich der Unterhaltsaufwendungen ist der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zulässig, weil insoweit eine prinzipielle Identität der Verfahrensgegenstände vorliegt. Die Ast haben insoweit den Verfahrensgegenstand des vom Ag abgelehnten Antrags auf AdV erkennbar gemacht. Darauf, daß der Ag den Antrag auf AdV als unbegründet angesehen hatte, kann es nicht ankommen.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist demnach insoweit unzulässig, soweit nicht klar gestellt ist, weshalb der Antrag auf AdV beim Ag gestellt wurde. Insoweit ist der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung unzulässig, weil die vorherige Ablehnung des auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Begehrens durch den Ag als Zugangsvoraussetzung für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO überhaupt nur dann genügen kann, wenn mit dem Antrag beim Finanzgericht im...