Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. (Einkommensteuer 1990–1991)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen worden ist.

II. Kosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 05. Januar 1998 „Klage: wegen Nichtaussetzung der Vollziehung” der Einkommensteuer- (ESt-)Bescheide 1990 und 1991. Dieses Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen 14 K 4/98. Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung entgegen früherer Rechtslage seit 01. Januar 1993 nicht mehr statthaft sei, nahm der Prozeßbevollmächtigte die Klage mit Schreiben vom 14. Januar 1998 zurück und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der ESt-Bescheide 1990 und 1991 gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieses Verfahren erhielt das vorliegende Aktenzeichen 14 V 1/98.

Das Klageverfahren 14 K 4/98 wurde durch Beschluß vom 16. Januar 1998 eingestellt. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 03. Juli 1998 zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren ist einzustellen. Ebenso wie im Klageverfahren 14 K 4/98 ist auch im vorliegenden Verfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Das Gesetz trifft für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung keine ausdrückliche Regelung, in welcher Weise das Verfahren zum Abschluß zu bringen ist. Diese Regelungslücke ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine entsprechende Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Vorschrift des § 72 FGO zu schließen mit der Folge, daß nach Rücknahme eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung das Verfahren nicht etwa formlos abzuschließen, sondern durch Beschluß einzustellen ist, gegen den gemäß § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde gegeben ist (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 03. August 1967 – IV S 3/67, Bundessteuerblatt –BStBl– III 1967, 730 und Beschluß des BFH vom 02. April 1968 – VII B 57/67. BStBl II 1968, 471). Weitere Folge der entsprechenden Anwendung des § 72 FGO ist, daß z.B. der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn über den Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FGO analog – vgl. Beschluß des BFH vom 07. Mai 1987 – VI B 186/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1987, 665). Auch in anderen Fällen sind die für das Klageverfahren geltenden Regelungen auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluß des BFH vom 25. Oktober 1994 – VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611 – entsprechende Anwendung des § 68 FGO nach Änderung eines Bescheides während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens).

Wenn nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung für die Einstellung des Verfahrens die für das Klageverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, so ist es folgerichtig, für die Folgeentscheidung der Erhebung von Gerichtskosten die für das Klageverfahren geltenden Vorschriften ebenfalls entsprechend anzuwenden. Dies hat zur Folge, daß in entsprechender Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Gerichtskostengesetz – GKG–) – ebenso wie im Falle der Rücknahme der Klage die Verfahrensgebühr auch im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung entfällt (ebenso Finanzgericht des Saarlandes, Beschluß vom 17. Juli 1985 – II 70/83, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1985, 577; anderer Ansicht Beschluß des BFH vom 13. Oktober 1981 – VII E 15/81, BStBl II 1982, 137 und Beschluß des BFH vom 09. Mai 1996 – VII E 4/96, BFH/NV 1996, 845 sowie Finanzgericht Münster, Beschluß vom 29. Januar 1991 – I Ko 109/91 GK, EFG 1991, 502). Die Erhebung von Gerichtskosten im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Gegensatz zum Fall der Klagerücknahme wäre für den rechtssuchenden Bürger völlig unverständlich und mit seinen Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar. Dies zeigt besonders deutlich der vorliegende Fall. Im Klageverfahren 14 K 4/98 wurden nach Rücknahme der Klage auf Aussetzung der Vollziehung in unmittelbarer Anwendung der Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses keine Gerichtskosten erhoben. Dies muß in gleicher Weise für das vorliegende Aussetzungsverfahren gelten, das auf exakt dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet war. Das vorliegende Aussetzungsverfahren hat keinen größeren gerichtlichen Aufwand erfordert, als das Klageverfahren 14 K 4/98. Es ist daher kein sachlicher Grund gegeben, der es rechtfertigen würde, im Gegensatz zu diesem Klageverfahren für das vorliegende Aussetzungsverfahren Gerichtskosten zu erheben.

Hierfür sprechen auch die folgenden Gesichtspunkte:

Gemäß Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses entfällt im Klageverfahren die Verfahrensgebühr bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an de...

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