Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996

 

Tenor

1) Der Antrag wird abgelehnt.

2) Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob den Antragstellern die Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und Baukindergeld nach § 34 f EStG zusteht.

Die Antragsteller sind Eheleute. Diese erwarben am 26. Februar 1991 eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück Nr. … Dieses Grundstück unterfiel zum damaligen Zeitpunkt unstreitig einem Bebauungsplan „Sondergebiet Ferienhäuser”. Baurechtlich war demgemäß für die von diesem Bebauungsplan betroffenen Grundstücke festgelegt, daß darauf errichtete Gebäude nicht zur Dauernutzung benutzt werden dürfen, sondern einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen müssen.

Bereits am 25. Februar 1991 hatten die Antragsteller mit der Verkäuferin einen Generalunternehmervertrag betr. die schlüsselfertige Erstellung eines sog. Ferien-Einfamilienhauses abgeschlossen. Am 15. März 1991 wandte sich die Antragstellerin mündlich an den Antragsgegner. Dieser teilte ihr mit Schreiben vom 18. März 1991 mit, daß die Steuerermäßigung nach § 10e EStG in Anspruch genommen werden könne, wenn das Haus im … Ferienwohngebiet dauernd, also nicht nur als Ferien- oder Freizeitwohnung benutzt werde.

Nach dem Vortrag der Antragsteller wurde mit der Bebauung des Grundstücks sieben Wochen nach Erteilung dieser schriftlichen Auskunft begonnen. Das Gebäude wurde im April 1992 fertiggestellt. Es wird seither teilweise zur Erzielung von Einkünften und teilweise (als einziges Objekt) zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Im Jahr 1998 beschloß der Gemeinderat der Gemeinde … eine Änderung des o.g. Bebauungsplans in dem Sinne, daß nunmehr auch die Dauernutzung zulässig ist.

Wie dem erkennenden Senat aufgrund eines anderen Verfahrens bekannt ist, wurde dieser geänderte Bebauungsplan am 10. Dezember 1998 bekanntgemacht. Ausweislich des Inhalts dieser Bekanntmachung ist der geänderte Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft getreten.

Der Antragsgegner erkannte in den für die Jahre 1992 bis 1995 ergangenen Einkommensteuer (ESt) Bescheiden die geltend gemachte Vergünstigung nach § 10e EStG und das Baukindergeld nach § 34f EStG jeweils an.

Erstmals in dem für das Streitjahr 1996 ergangenen ESt-Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte der Antragsgegner eine Berücksichtigung der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und des Baukindergelds nach § 34f EStG mit der Begründung ab, die eigengenutzte Wohnung sei im Ferienhausgebiet belegen.

Dieser Bescheid führte zu einer Steuernachzahlung an ESt von … DM, an evangelischer Kirchensteuer und an römisch-katholischer Kirchensteuer von jeweils … und an Solidaritätszuschlag von … DM.

Ein hiergegen eingelegter Einspruch blieb erfolglos.

Der von den Antragstellern beim Antragsgegner gestellte Antrag, die Vollziehung dieses Bescheids auszusetzen, wurde durch den Verwaltungsakt vom 24. März 1998 abgelehnt.

Auch der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Nach Ergehen der den ESt-Bescheid für 1996 und den Verwaltungsakt vom 24. März 1998 betreffenden Einspruchsentscheidungen (jeweils) vom 4. November 1998 berichtigte der Antragsgegner am 24. November 1998 den ESt-Bescheid für 1996 vom 18. Februar 1998. Aufgrund dieses berichtigten Bescheids reduzierten sich die Nachzahlungsbeträge an ESt auf … DM, an evangelischer und römisch-katholischer Kirchensteuer auf jeweils … DM und an Solidaritätszuschlag auf … DM.

In der Rechtsbehelfsbelehrung wies der Antragsgegner darauf hin, der Bescheid trete an die Stelle des Bescheids vom 18. Februar 1998. Der Einspruch sei dadurch nicht erledigt. Das Verfahren werde fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 berichtigte der Antragsgegner die Rechtsbehelfsbelehrung. Er wies nunmehr darauf hin, daß gegen diesen Änderungsbescheid entweder Einspruch eingelegt oder im Rahmen des (anhängigen) Klageverfahrens ein Antrag nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt werden könne. Werde von beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, dann werde mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Klage unzulässig.

Bereits mit Schreiben vom 30. November 1998 hatten die Antragsteller beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage wegen der den ESt-Bescheid für 1996 vom 18. Februar 1998 betreffenden Einspruchsentscheidung vom 4. November 1998 Klage erhoben. Diese ist unter dem Aktenzeichen 8 K 437/98 anhängig und noch nicht verbeschieden.

Mit ihrem gleichzeitig beim Finanzgericht angebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und das Baukindergeld nach § 34f EStG nicht berücksichtigt.

Der ursprüngliche Bebauungsplan, nach dem ein dauerndes Bewohnen der im Plangebiet belegenen Gebäude nicht zulässig gewesen sei, sei wegen lang andauerndem Nichteinschreiten der Baubehörden funktionslos geworden. Infolge der Umwandlung dieses Gebiets im Jahr 1998 sei das lang...

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