rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Kindergeldsachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert in Kindergeldsachen bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge.
2. Bei der Bemessung des Streitwerts in Kindergeldsachen sind bei auf beamtenrechtlicher Grundlage beruhenden Bezügen des Stpfl. familienbezogene Anteile seiner Bezüge nicht mit einzubeziehen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Gründe
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert durch das Gericht festzusetzen, weil der Bevollmächtigte des Klägers (Kl) dies beantragt hat.
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen.
Es entspricht der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte (FG), dass zur Ausfüllung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens bei der Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschluß des FG des Saarlands vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, Entscheidungssammlung der Finanzgerichte (EFG) 1997, 496; Urteile des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111; des FG Baden-Württemberg vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zweck dieser Vorschrift ist, aus sozialpolitischen Gründen die gerichtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche dadurch zu erleichtern, dass der Streitwert eine vergleichsweise niedrige Bemessungsgrundlage findet (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- München vom 25. November 1996 26 UF 1197/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 1997, 762; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17 GKG Rz. 2). Diese Grundsätze gelten auch bei der Streitwertfestsetzung in Kindergeldsachen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1998 9 K 315/96). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. März 1998 ausdrücklich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluß des BFH vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, Der Betrieb -DB- 2000, 1947). Neben § 17 Abs. 1 GKG ist auch § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten; danach sind bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich, dass auch die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1998, 9 K 315/96). Der BFH hat sich auch insoweit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluß des BFH vom 24. Mai 2000 VI S 4/00).
Der Streitwert ist somit auf 5.940 DM festzusetzen. Er errechnet sich aus der Summe des im Streit befindlichen Kindergeldes bis zur Einreichung der Klage – Februar 1997 bis April 1998 = 15 × 220 DM = 3.300 DM – zuzüglich eines Jahresbetrages – 12 × 220 DM = 2.640 DM – insgesamt damit 5.940 DM.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind die familienbezogenen Anteile der Bezüge des Kl nicht mit einzubeziehen. Diese auf beamtenrechtlicher Grundlage beruhenden Bezüge waren im finanzgerichtlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. Insoweit hätte der Kl auch nicht den Rechtsweg zu den Finanzgerichten sondern den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten müssen. Die familienbezogenen Anteile (Familienzuschlag) stellen insoweit lediglich Folgewirkungen dar, die grundsätzlich bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben. Zur Ausfüllung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens sind keine Umstände heranzuziehen, die nicht Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren und auch nicht werden konnten (vgl. Beschlüsse des BFH vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 664; vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).
Fundstellen
Haufe-Index 510751 |
EFG 2001, 235 (Auszug) |