Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei alternativer objektiver Klagehäufung. Streitwert der Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Auswahlermessen des Kostenbeamten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kostenschuldners
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG können auch Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden.
2. Betrifft eine Klage zwei Streitjahre, in denen die Kläger alternativ einen Verlustabzug geltend machen, bemisst sich der Streitwert nach dem Klagebegehren des Jahres, in dem die höhere Steuerentlastung im Falle einer Klagestattgabe gegeben wäre.
3. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte kommt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur dann in Betracht, wenn die Klage nicht zurückgenommen wird, sondern in beiden Streitjahren eine Sachentscheidung getroffen worden wäre.
4. Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, wenn sich die erzielbare steuerliche Minderung aufgrund der Klageanträge konkret beziffern lässt.
5. Kann der Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer nach § 10d EStG keine einkommensteuerliche Relevanz zukommen, da die postiven Einkünfte den geltend gemachten Verlust übersteigen, ist der Mindeststreitwert in Höhe von 1.000 Euro anzusetzen.
6. Der Kostenbeamte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, von welchem Kostenschuldner die Kosten einzufordern sind
Normenkette
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 2-4, §§ 34, 3 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2; EStG § 10d
Tenor
Unter Änderung der Kostenrechnung werden die festgesetzten Gerichtskosten auf 484 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Ehefrau des Erinnerungsführers erwarb am 27.12.2002 InhaberTeilschuldverschreibungen der X AG für 20.847,13 EUR und am 16.7.2003 Genussscheine der Y AG (im weiteren Y AG) für 18.430,50 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2007 machten die zusammenveranlagten Eheleute den Totalverlust dieser Anlagen in Höhe von 39.030,50 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26.3.2009 blieb dieser Verlust außer Ansatz. Mit der Einkommensteuererklärung 2009 begehrten sie erneut die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes abzüglich einer inzwischen erfolgten Rückzahlung von 91,75 EUR. Es habe eine Verrechnung der eingetretenen Verluste mit positiven Einkünften des Jahres 2009 zu erfolgen. Auch im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 7.12.2010 versagte das Finanzamt A eine Anerkennung. Der gegenüber der Ehefrau des Erinnerungsführers ergangene Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 weist einen Verlustvortrag von 0 EUR aus.
Die von beiden Eheleuten eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. In den beiden Einspruchsentscheidungen vom 9.1.2012 führte die Finanzbehörde aus, eine Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners falle unter die nicht steuerbare private Vermögenssphäre des Anlegers.
Mit der am 10.2.2012 gegen die Einspruchsentscheidungen eingelegten Klage wegen Einkommensteuer 2007 und 2009 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 begehrten die Eheleute weiterhin die Berücksichtigung der Verluste aus den Kapitalanlagen X AG und Y AG.
Am 17.7.2012 fand vor dem damaligen Berichterstatter ein Erörterungstermin statt. Dieser äußerte erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage. Nachdem die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage verweigert hatte, nahmen der Erinnerungsführer und seine Ehefrau die Klage am 28.9.2012 zurück. Mit Beschluss vom selben Tag stellte der Senat das Verfahren ein.
Hierauf ergingen gegenüber dem Erinnerungsführer am 24.10.2012, 27.11.2012 und am 3.12.2013 Kostenrechnungen über 622 EUR, 680 EUR und 530 EUR, gegen die dieser jeweils Erinnerung einlegte. Der ihnen zugrunde gelegte Streitwert betrug 23.789 EUR, 28.055 EUR und zuletzt noch 16.827 EUR.
Mit der allein noch maßgebenden Erinnerung vom 6.12.2013 trägt der Erinnerungsführer vor, der Streitwert sei nicht nachvollziehbar. Der gesamte Verlust um den gestritten worden sei, betrage rechnerisch 12.934 EUR. Damit sei die gesamte wirtschaftliche Auswirkung abgedeckt. Es könne nicht sein, dass noch ein Verlustvortrag berechnet werde. Anzusetzen sei insgesamt allerdings nur der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 5.000 EUR, da die Bestimmung des Streitwerts offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe und zum Teil nicht mehr nachvollziehbar vorgenommen worden sei.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 3.12.2013 zu ändern und die Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000 EUR anzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Erinnerung abzuweisen.
Die durch die Bezirksrevisorin vertretene Erinnerungsgegne...