rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau von Fenstergittern als nachträgliche Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für den Einbau von Fenstergittern zur Einbruchsicherung sind nicht als Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn dem Gebäude etwas Neues, in seiner Funktion bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt wurde. Die zuvor an den Fenstern befindlichen Holzrollläden dienten nicht der effektiven Einbruchssicherung, so dass vor der Maßnahme des Gittereinbaus keine Bestandteile mit vergleichbarer Funktion vorhanden waren.
Normenkette
HGB § 255 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen für den Einbau von Fenstergittern.
Der Kläger (Kl) wurde im streitigen Veranlagungszeitraums (VZ) 1993 gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. und seine Ehefrau erklärten unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V); diese erzielten sie aus einem teilweise selbstgenutzten und teilweise fremdvermieteten Zweifamilienhaus, bei dem sie von der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) Gebrauch machten. Aufwendungen für zwei im Untergeschoß angebrachte schmiedeeiserne Fenstergitter in Höhe von insgesamt ... DM machten sie bei den Einkünften aus V+V als Erhaltungsaufwendungen geltend.
Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte im ESt-Bescheid vom 2.6.1995 diese Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, sondern als abschreibungsfähige Herstellungskosten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 10.3.1997 als unbegründet zurück. Aufwendungen für den Einbau der Fenstergitter seien nicht sofort abziehbar. Zum Erhaltungsaufwand gehörten grundsätzlich Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen. Einrichtungen und Anlagen. Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) seien Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstünden. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung gelte auch für das Steuerrecht im Bereich der Einkünfte aus V+V (Hinweis auf Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4.7.1990, Bundessteuerblatt -BStBl- II, 830). Herstellungsaufwand sei daher jeweils dann anzunehmen, wenn an dem Gebäude etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt werde oder eine über den bisherigen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eintrete. Danach gehörten Aufwendungen für die Fenstergitter zu den Herstellungskosten, weil dem Gebäude bisher ein vergleichbares Bauteil gefehlt habe. Durch die Anbringung der Gitter werde etwas hinzugefügt, das zuvor nicht vorhanden gewesen sei. Der Auffassung, ein Gitter gehöre zum Fenster und verbessere und vervollkommne dessen Funktionsnotwendigkeiten, könne nicht gefolgt werden. Bei einem Fenstergitter handele es sich vielmehr um eine erstmalige wirksame Gebäudesicherungsmaßnahme, die – wie auch der Einbau einer Alarmanlage (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6.2.1993, BStBl II 1993, 544) – nicht zu Erhaltungsaufwand führe. Selbst wenn man den zuvor eingebauten und auch weiterhin vorhandenen Rolladen als Einbruchsschutz ansehen würde, sei insoweit eine so wesentliche Verbesserung eingetreten, daß von einer Erneuerung eines bereits vorhandenen Bauteils nicht mehr gesprochen werden könne.
Mit am 9.4.1997 erhobener Klage wendet sich der Kl gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Einbau der Fenstergitter als Herstellungsaufwand. Die Kosten für den Einbau der Fenstergitter seien sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB seien Herstellungskosten diejenigen Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für seine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung entstünden; diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gelte auch im Steuerrecht. So definiere Abschn. 157 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) die Herstellungskosten eines Gebäudes als Aufwendungen, die nicht in erster Linie dazu dienten, das Gebäude in seiner bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten, sondern an dem Gebäude etwas neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen und dadurch eine wesentliche Substanzvermehrung, eine erhebliche Wesensänderung oder eine über den bisherigen Zustand hinausgehende deutliche Verbesserung des Gebäudes bewirke. Durch den Einbau der Fenstergitter sei weder die Substanz des Gebäudes wesentlich vermehrt noch das Gebäude erheblich in seinem Wesen verändert worden. Auch die Annahme, das Gebäude habe durch den...