Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäudeerrichtung vor unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks. Vermietung der vom ehemaligen Grundstückseigentümer für sich vorbehaltenen Wohnung an diesen. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer auf einem fremden Grundstück auf eigene Rechnung und in eigenen Namen ein Gebäude errichtet, wird nicht allein aufgrund des Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit dem Bauvorhaben wirtschaftlicher Eigentümer des errichteten Gebäudes.

2. Vermietung einer Wohnung an den vormaligen Eigentümer eines unentgeltlich übergebenen Grundstücks, an der dieser sich ein Wohnrecht vorbehalten hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute. Sie sind seit 1995 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1997 übertrugen die Großeltern der Klägerin, A. und P. W., dieser u.a. das Grundstück in R. von … Gebäude und Freifläche, Dorfstr. … Die Übergabe erfolgte mit sofortiger Wirkung, womit „Besitz, Nutzungen und Lasten, die Gefahr und die Verkehrssicherheitspflicht” über gingen.

Zugleich mit der Übertragung wurde das Grundstück nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in zwei Miteigentumsanteile zu 36/100 und 64/100 geteilt. Mit dem Miteigentumsanteilen waren das Sondereigentum an den beiden Wohnungen samt Nebenräumen verbunden. An der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss (Miteigentumsanteil zu 36/100) verbunden mit dem. Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumen wurde den Großeltern von der Klägerin das lebenslängliche Wohnrecht eingeräumt. Die Einräumung des Wohnrechts stellte nach § 1 einzige Gegenleistung für die Übergabe des Grundstücks dar.

Bereits am 27. März 1997 hatten die Kläger bei der Gemeinde R. den Antrag auf Umbau und Erweiterung des Wohnhauses Dorfstr. … in R. gestellt Geplant war die Schaffung von zwei Wohnungen, und zwar die für die Großeltern vorgesehene Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss mit einer Fläche von 75,27 qm sowie die für die Kläger vorgesehene Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss und im Dachgeschoss mit einer Fläche von 171, 77 qm. Die Baugenehmigung wurde am 21. Mai 1997 erteilt, am 25. September 1997 wurde die Rohbauabnahme vorgenommen. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte zum 30. September 1998, auf eine Schlussabnahme wurde verzichtet. Die Gesamtkosten für den Umbau und die Erweiterung einschließlich der Reparaturkosten betrugen nach Angaben der Kläger im Klageverfahren 288.252 DM. Sie entfielen mit 129.305 DM einschließlich der Schönheitsreparaturen von 32.444 DM auf die Wohnung der Großeltern und mit 158.947 DM auf die Wohnung der Kläger.

Die Kosten für den Aus- und Umbau des Obergeschosses und des Dachgeschosses sowie die Kosten für die Renovierung der zugehörigen bereits vorhandenen Räume wurden gemäß § 1 des Übergabevertrages vom 29. Dezember 1997 von den Klägern getragen.

Nach Fertigstellung des Gebäudes schlossen die Kläger am 01. Oktober 1998 und mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 mit den Großeltern einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 1 ab. Das Mietentgelt betrug monatlich 400 DM, die Nebenkosten betrugen monatlich 80 DM.

Wegen der steuerlichen Behandlung der Übertragung des Grundstückes sowie der von den Klägern beabsichtigten Maßnahmen hatten diese am 29. Juli 1997 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Auf die Darstellung in den Schriftsätzen vom 29. Juli 1997, 17. November 1997 und 08. Dezember 1997 wird Bezug genommen. Desgleichen auf die Erteilung der verbindlichen Auskunft durch das beklagte Finanzamt vom 18. Dezember 1997. Die erteilte Auskunft kam nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht zum Tragen, da die Durchführung anders als geplant realisiert worden ist.

Am 17. Juni 1999 ging beim beklagten Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 ein. Darin machten die Kläger einen Verlust der Klägerin aus der Vermietung der später von den Großeltern bewohnten Wohnung in Höhe von 72.512,85 DM gelten, den sie insbesondere mit Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 64.652,64 DM (= 50 % von 129.305 DM) begründeten. Das beklagte Finanzamt ließ mit Einkommensteuer-Bescheid vom 12. November 1999 diesen Verlust unberücksichtigt. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, dass die Kläger vor Abschluss des Übergabevertrages am 29.12.1997 nicht Eigentümer, auch nicht wirtschaftliche Eigentümer des streitigen Grundstückes gewesen seien und sie deshalb auch keine Vermietungseinkünfte vor dem Übergabezeitpunkt aus dem Grundstück hätten erzielen können.

Der Einspruch blieb mangels Begründung ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungs vom 26. Juli 2001).

Hiergegen richtet sich die am 27. August 2001 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Kläger ausführen dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse n...

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