rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist nicht anzuwenden, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Dem in voller Höhe steuerfreien Veräußerungsgewinn werden daher keine (fingierten) nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9; UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 03. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 wird dahin abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2012 auf 0 EUR festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden ist, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert.
Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung.
Sie wurde 19… gegründet und als Stiftungsgrundstock mit 99 % einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet, deren Einbringung zum Buchwert erfolgte.
Mit Vertrag vom 20. Januar 2012 veräußerte die Klägerin diese Anteile.
Im Prüfungsbericht vom 18. März 2016 (Tz. 14) ermittelte die Außenprüfung einen Veräußerungsgewinn in Höhe von XXX EUR, wobei (zwischen den Beteiligten unstreitig) auf die quotal steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteile ein Betrag von … EUR entfällt.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum 03. Juni 2016 einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem 5 % × … EUR = … EUR als nichtabziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG behandelt wurden.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Fiktion des § 21 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) a.F. beziehe sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf den Veräußerungsgewinn und nicht auch auf andere Einkommensbestandteile wie die Einkommenshinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG. Dieser werde von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG umfasst.
Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 als unbegründet zurückgewiesen. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 weise die sachliche Besteuerung des Veräußerungsgewinns einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Ein Zusammenhang mit den durch die persönliche Steuerfreistellung steuerbefreiten Teilen der Stiftung werde dadurch gerade gelöst. Danach seien sämtliche mit dem Vorgang der Veräußerung einhergehenden steuerlichen Folgen in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ziehen; dazu gehöre § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Fiktion in § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 umfasse nur den Veräußerungsgewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen als solchen. In dieser Vorschrift sei von 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht die Rede.
Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144 vergleichbar. Da die Klägerin kein Betriebsvermögen und damit auch keine Betriebsausgaben habe, sondern in Ansehung der veräußerten Anteile nur Vermögen, das dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei, könne sie auch keine nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben haben.
Zudem ergebe der Ansatz von 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben als steuerpflichtiges Einkommen bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen auch nach Ablauf von 7 Jahren bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft einen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie würden nach Ablauf der 7-Jahresfrist gleichbehandelt werden wie gewerblich tätige Kapitalgesellschaften. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, müsse eine unterschiedliche steuerliche Behandlung greifen. Dieser Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei durch eine teleologische Auslegung in der Weise zu beseitigen, dass bei einer steuerbefreiten Körperschaft nach Ablauf von 7 Jahren bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen der Ansatz von 5 % für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG zu unterbleiben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 03. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 ersatzlos aufzuheben und die Körperschafsteuer 2012 auf 0,00 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 habe die Klägerin durch die Vorgänge des Anteilsverkaufs kraft Gesetzes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, für den eine Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG a...