Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine § 7c EStG-Absetzungen für Ferienwohnungen. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Eine erhöhte Absetzung nach § 7c EStG für Ferienwohnungen scheitert an der – unter Berücksichtigung des historischen Gesetzgebungswillens – erforderlichen restriktiven Auslegung des Begriffs „fremde Wohnzwecke” i.S.d. § 7c Abs. 4 EStG, da durch diese Norm gerade nicht die für Ferienwohnungen typische kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter, sondern die auf die Schaffung von Lebensmittelpunkten abzielende zeitlich unbefristete Vermietung an Dauermieter gefördert soll.

 

Normenkette

EStG 1990 § 7c Abs. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) Anspruch auf erhöhte Absetzung für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen gemäß § 7c Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 22. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1989, 2408; Bundesgesetzblatt –BGBl– I 505 – WoBauFG) haben.

In ihrer am 3. Dezember 1991 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt) –Erklärung für das Kalenderjahr 1990 machten die Kl für die in ihrem Einfamilienhaus nachträglich eingebaute Wohnung die Abschreibung nach § 7c EStG i.H.v. 20 v.H. der Herstellungskosten als Werbungskosten geltend. Die entsprechenden Herstellungskosten beliefen sich auf 23.097,–DM. In der maschinenschriftlichen Anlage zur ESt–Erklärung, Seite 3, sind die Mieteinnahmen aus dieser neu geschaffenen Wohnung als „Einnahmen Ferienwohnung” deklariert. Ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung war die Wohnung im Streitjahr lediglich vom 23. Juli 1990 bis 31. Juli 1990, vom 2. August 1990 bis 10. August 1990 und vom 27. August 1990 bis 5. September 1990 vermietet.

In dem ESt–Bescheid für das Streitjahr vom 8. Mai 1992 hat der Bekl die geltend gemachte Abschreibung nach § 7c EStG mit der Begründung nicht gewährt, daß durch die Nutzung als Ferienwohnung die Wohnung nicht fremden Wohnzwecken i.S.d. § 7c Abs. 4 EStG dienen würde. Er hat lediglich die erhöhte Absetzung nach § 7 Abs. 5 EStG i.H.v. 5 v.H. der Herstellungskosten (= 1.155,– DM) gewährt.

Hiergegen haben die Kl form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, den der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1993, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1993, der am 1. Juli 1993 bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen:

Die Nichtgewährung der beantragten Abschreibung nach § 7c EStG verstoße gegen den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 7c EStG. Danach sei für die Gewährung der Sonderabschreibung u. a. Voraussetzung, daß die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken diene. Wenn § 7c Abs. 4 EStG die steuerliche Begünstigung auf die Nutzung zu fremden Wohnzwecken beschränke, so werde hiermit lediglich eine Abgrenzung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und zu eigenen oder fremden beruflichen Zwecken vorgenommen. Für eine weitere Differenzierung danach, ob eine Wohnung dauerhaft an denselben Mieter oder aber in hintereinander geschalteten mehreren Mietverhältnissen an wechselnden Mieter vermietet werde, gäbe der Gesetzeswortlaut keine Veranlassung. Gegen das Argument des Bekl, nach dem historischen Willen des Gesetzgebers seien nur solche Baumaßnahmen förderungsfähig, bei denen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses im Vordergrund stehe, sei zweierlei einzuwenden: Die Erforschung des historischen Willens des Gesetzgebers sei nur dann erforderlich, wenn der Gesetzeswortlaut den objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht erkennen lasse. Dies sei aber im Streitfalle nicht gegeben. Im übrigen sei auch die Behauptung, die Schaffung von Ferienwohnungen würde dem gesetzgeberischen Willen keine Rechnung tragen, unzutreffend. Auch Ferien- und Wochenendwohnungen würde, sofern sie nur tatsächlich oder rechtlich zur Dauernutzung geeignet seien, den allgemeinen Wohnbedarf decken.

Die Kl beantragen,

den ESt-Bescheid 1990 vom 8. Mai 1992 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1993 dahingehend abzuändern, daß zusätzliche Abschreibungen i.H.v. 3.465,– DM bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt werden.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Die Regelung des § 7c EStG diene der Begünstigung von zusätzlichem Wohnraum, der auf Dauer vermietet werde, nicht aber der Begünstigung von Ferienwohnungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die von den Kl vorgelegte Aufstellung über die Belegung der Ferienwohnung sowie die vom B...

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