Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung nach § 7c EStG bei Umgestaltung einer Großwohnung in mehrere kleinere Mietwohnungen. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
Bei der Umgestaltung einer Großwohnung in vier kleinere Wohnungen kommen erhöhte Absetzungen gemäß § 7c für alle vier Wohnungen in Betracht.
Normenkette
EStG § 7c Abs. 1-2
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8.7.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 24.9.1993 werden geändert und die Einkommensteuerschuld 1991 auf 35.085 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.514 DM festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einer Aufteilung einer Großwohnung in mehrere kleinere Wohnungen nur die Aufwendungen für die zusätzlich geschaffenen Wohnungen nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sind.
Der Kläger (Kl), ein freiberuflich tätiger Steuerberater, ist seit 19.8.1985 Alleineigentümer des 1952 errichteten Wohn- und Bürogebäudes … in …, in dem sich zu diesem Zeitpunkt u. a. eine 255,56 qm große Wohnung befand, die von seinem Vater bis zu dessen Ableben am 22.4.1985 genutzt worden war. Danach standen die Räumlichkeiten leer, da angeblich trotz entsprechender Bemühungen zu angemessenen Konditionen keine Vermietung möglich war.
Der Kl entschloß sich daher, diese Großwohnung aufzuteilen. Nach Einreichung des Bauantrags am 8.8.1990 und Erteilung der Baugenehmigung am 17.9.1990 entstanden mit einem Kostenaufwand von 295.657 DM bis Mitte 1991 vier abgeschlossene, zwischen 52,73 und 83,51 qm große Wohnungen, die jeweils zumindest über einen Wohnraum sowie Diele, WC, Bad und Küche bzw. einer Kochnische mit den notwendigen Installationen verfügen. Die Vermietung an fremde Dritte erfolgte ab 1.5. bzw. 1.8.1991 und dauerte während des Begünstigungszeitraums ohne Unterbrechung an.
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1991 machte der Kl bei einem Abschreibungssatz von 20 v.H. aus einer Bemessungsgrundlage von 240.000 DM (4 × 60.000 DM) Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7c EStG von insgesamt 48.000 DM geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) ließ die Sonder-AfA nur für drei Wohnungen zum Abzug zu und kürzte den gesamten Abschreibungsbetrag um 10.800 DM (§ 7c – AfA in Höhe von 12.000 DM abzüglich weiterer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG von 1.200 DM).
Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch trug der Kl u. a. vor, das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 17.2.1992 IV B 3 S 2197 a-1/92 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1992, 115), wonach im Rahmen des § 7c EStG nur zusätzlich geschaffene Wohnungen begünstigt sind, sei vom Gesetz nicht gedeckt. § 7c Abs. 1 EStG spreche nur von Wohnungen und nicht von neuen Wohnungen und schon gar nicht von zusätzlichen Wohnungen. Das BMF-Schreiben schränke die gesetzliche Regelung unangemessen ein und sei sogar in sich selbst widersinnig, da z. B. nach Rdnr. 17 die getätigten Aufwendungen auf alle und nicht nur auf die zusätzlichen Wohnungen zu verteilen seien.
Darüber hinaus sei im Bereich der Steuerberaterkammer Stuttgart für Altfälle vor Ergehen des BMF-Schreibens der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Bedeutung. Auf einer Vortragsveranstaltung der Kammer am 13.3.1990 habe der Referent, ein maßgebend kompetenter Mann für den Bereich ESt innerhalb der Oberfinanzdirektion (OFD) Stuttgart, ausgeführt, es könnten für jede Wohnung die Herstellungskosten der Baumaßnahmen erhöht nach § 7c EStG abgeschrieben werden, falls in einem vorhandenen Gebäude mehrere Wohnungen ausgebaut würden. Es sei keine Rede davon gewesen, daß eine Wohnung fiktiv für die vorher vorhandene abzuziehen sei. Damals habe er den endgültigen Beschluß gefaßt, die Großwohnung in vier Kleinwohnungen umzugestalten. Er habe umgehend Pläne durch den Architekten fertigen lassen und das Baugesuch eingereicht. Dem Kl erscheine es unbillig, das BMF-Schreiben, egal ob inhaltlich richtig oder nicht, in diesem besonderen Fall anzuwenden.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 24.9.1993 vertrat der Beklagte (Bekl) die Rechtsauffassung, das BMF-Schreiben vom 17.2.1992 enthaltene keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, sondern lege diese vielmehr zutreffend aus. § 7c EStG begünstige nach seiner Oberschrift nur Baumaßnahmen an Gebäuden, durch die neue Mietwohnungen geschaffen werden. Werde daher, wie im Streitfall, eine vorhandene große Wohnung in kleinere Wohnungen umgewandelt, fielen lediglich die zusätzlich entstandenen Wohnungen unter den Anwendungsbereich des § 7c EStG. Nur insoweit lägen neue Wohnungen vor. Aufgrund der eindeutigen Überschrift der Vorschrift sei es unbeachtlich, daß § 7c Abs. 1 und 2 EStG nicht ausdrücklich neue Wohnungen anführe. Entgegen der Mei...