Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer II und III/87

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.1996; Aktenzeichen V R 1/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Über das Vermögen der Klägerin (Klin.), die ein Reisemobilvermietungsunternehmen betrieben hatte, wurde am 25. Juni 1987 das Konkursverfahren eröffnet. Vor der Konkurseröffnung hatte die Klin. der Sparkasse … sicherungsübereignete Gegenstände übergeben. Diese Gegenstände verkaufte die Bank zum Teil vor, zum Teil nach der Konkurseröffnung. Nach den von der Sparkasse erteilten Gutschriften wurden nach der Konkurseröffnung folgende Erlöse aus der Verwertung des Sicherungsgutes erzielt:

Erlös am 29. Juni 1987 netto

43.859,– DM

Erlös am 27. Juli 1987 netto

6.141,– DM

Summe

50.000,– DM

Umsatzsteuer (USt) 14 %

7.000,– DM.

Aus diesen Verkaufserlösen floß der Konkursmasse nichts zu. Das Finanzamt … (FA) setzte wegen dieses Sachverhalts gegen den Konkursverwalter mit zwei Bescheiden vom 27. Oktober 1987 USt-Vorauszahlungen für das II. Kalendervierteljahr 1987 in Höhe von 6.140,26 DM und für das III. Kalendervierteljahr 1987 in Höhe von 859,60 DM fest. In den Vorauszahlungsbescheiden war jeweils vermerkt, daß es sich bei den festgesetzten Beträgen um Massekosten gemäß § 58 Nr. 2 Konkursordnung (KO) handle.

Der Konkursverwalter legte dagegen Einspruch ein, weil er die Auffassung vertrat, die USt-Forderungen seien keine Massekosten. Der Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung des FA vom 24. März 1988, auf die Bezug genommen wird).

Mit der Klage macht die Klin. geltend, die abgesonderte Befriedigung vollziehe sich außerhalb des Konkursverfahrens (§ 4 Abs. 2 KO). Nach der Legaldefinition könnten aus Maßnahmen der abgesonderten Befriedigung keine Massekosten nach § 58 KO entstehen (so: Kuhn/Uhlenbuck, 10. Aufl., Anm. 10 zu § 58 KO). Folge man der Fiktion des Doppelumsatzes, dann habe der Sicherungsgeber spätestens geliefert in dem Zeitpunkt, in dem der verwertende Sicherungsnehmer dem Dritten seinerseits die Verfügungsmacht im Sinne von § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verschafft habe. Dieser Zeitpunkt liege zu spät, die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer werde bereits früher bewirkt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 20. Juli 1978, Bundessteuerblatt –BStBl – II 1978, 684). Für Fälle ohne Konkursverfahren genüge nach diesem Urteil für die Annahme der Lieferung durch den Sicherungsgeber die Abgabe einer rechtlich bindenden Offerte an den Dritten (durch den Sicherungsnehmer). In Konkursfällen sei die Lieferung in der Freigabeerklärung an den Sicherungsnehmer zu sehen, USt-Forderungen aus vorkonkurslichen Lieferungen könnten wegen § 3 KO nur im Rang einer Konkursforderung geltend gemacht werden. Die Klin. habe lange vor Konkurseröffnung, spätestens im Mai 1985, die der Sparkasse … übereigneten Fahrzeuge an die Sicherungsnehmerin zur Verwertung übergeben. Diese habe sofort mit der Verwertung begonnen. Die ersten Verwertungsergebnisse seien bereits Ende Mai 1987 erzielt worden (Beweis: Gutschriften der Sicherungsnehmerin vom 1. und 3. Juni 1987). Unter dem 29. Juni und 27. Juli 1987 habe die Sicherungsnehmerin der Klin. als der Gemeinschuldnerin, nicht dem Konkursverwalter, weitere Gutschriften über die hier streitbefangenen Umsätze erteilt (vgl. Gutschriften vom 29. Juni und 27. Juli 1987). Nach gewöhnlichem Gang der Dinge sei auch zu vermuten, daß bei Konkurseröffnung am 25. Juni 1987 um 14.00 Uhr die Sicherungsnehmerin bereits bindende Kaufofferten abgegeben habe, mindestens hinsichtlich der Gegenstände, für die sie bereits am 29. Juni 1987 Gutschrift erteilt habe (Beweis: … der Sparkasse …, zu laden über die Sparkasse … für den Zeitpunkt der Übergabe und die Abgabe von Kaufofferten vor Konkurseröffnung). Massekosten könnten gegen den Willen ohne Mitwirkung des Konkursverwalters nicht entstehen. Die Daten der Verhandlungen und das Datum der bindenden Kaufofferte habe die Sicherungsnehmerin nach einer inzwischen erteilten Auskunft in ihren Unterlagen nicht festgehalten.

Nach Klageerhebung erließ das FA am 15. Dezember 1988 zunächst einen berichtigenden USt-Vorauszahlungsbescheid für das III. Quartal 1987, durch den die USt-Vorauszahlung für das III. Quartal 1987 von 859,60 DM auf 5.787,40 DM erhöht wurde. Die Klin. machte diesen Vorauszahlungsbescheid mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Danach erging der USt-Bescheid 1987 über 11.927,72 DM, der die bisher angegriffenen Vorauszahlungsbescheide für das II. und III. Quartal 1987 ersetzte. Der Konkursverwalter machte auch diesen USt-Bescheid vom 21. Februar 1989 zum Gegenstand der Klage. Am 15. September 1989 erließ das FA einen weiteren USt-Änderungsbescheid über 12.926,20 DM, den der Konkursverwalter ebenfalls zum Gegenstand der Klage machte. Der Konkursverwalter wies darauf hin, daß sich die Einwendungen auch hi...

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