rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld zu gewähren ist.
Die unverheiratete Klin. wohnt in …. Mit einer Unterbrechung von 1. Februar bis 25. Juni 1995 ist die Klin. seit 1991 bei einem Arbeitgeber in … Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) in Teilzeitarbeit angestellt. Sie bezog seit Januar 1996 Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 für ihre am 13. April 1994 geborene Tochter … in Höhe von monatlich 200,– DM. Ihr stand in der Schweiz auf Antrag Kinderzulage für ihr Kind zu. Ihr wurden für die Zeit von Januar bis Mai 1996 Kinderzulage in Höhe von 207,75 sfr nachgezahlt. Ergänzend zu ihrem Arbeitseinkommen bezog die Klin. Sozialhilfe.
Nach dem Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1995 vom 27. März 1996 belief sich das zu versteuernde Einkommen der Klin. auf ./. 3.803,– DM bzw. ohne Berücksichtigung des damals geltenden Kinderfreibetrags von 2.052,– DM und des Haushaltsfreibetrags von 5.616,– DM auf 3.865,– DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klin. haben sich im Jahr 1996 und 1997 nach ihren Angaben nicht wesentlich verändert; ab Mai 1997 wird die Klin. voraussichtlich einen Bruttoarbeitslohn von 3.200,– DM bis 3.500,– DM pro Monat erhalten und keine Sozialhilfe mehr beziehen.
Da die Klin. für die Monate Januar bis März 1996 auf Antrag Kinderzulage in der Schweiz hätte erhalten können, hob das beklagte Arbeitsamt (AA) die Festsetzung des Kindergelds für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 20. August 1996 auf und verlangte die Rückzahlung von (3 × 200,– =) 600,– DM Kindergeld.
Der Einspruch der Klin. wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klin. habe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1996 keinen Anspruch auf Kindergeld, da die in der Schweiz erhältlichen und von der Klin. nachträglich bezogenen Kinderzulagen mit dem Kindergeld nach § 66 EStG vergleichbar seien. Auf die geringere Höhe der Kinderzulagen komme es nicht an. Eine ergänzende Zahlung von Kindergeld, wie sie nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Bundeskindergeldgesetzes alter Fassung (BKGG a. F.) möglich gewesen wäre (Teilkindergeld), sei nach dem seit 1. Januar 1996 geltenden § 65 EStG nicht (mehr) vorgesehen. Der Klin. sei danach ab Januar 1996 zu Unrecht Kindergeld von monatlich 200,– DM gewährt worden. Hiervon habe das AA aufgrund einer Mitteilung der Klin. im März 1996 nachträglich Kenntnis erlangt. Nach § 70 Abs. 2 EStG habe die ursprüngliche Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) das für Januar bis März 1996 gezahlte Kindergeld zurückverlangt werden müssen.
Mit ihrer Klage macht die Klin. im wesentlichen geltend, aufgrund der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 1996 werde die Klin. benachteiligt. Die neue Kindergeldregelung müsse deshalb überarbeitet werden. Bei Bezug des deutschen Kindergeldes sei der Klin. nicht bekannt gewesen, daß sie kein Kindergeld in Deutschland beziehen könne. Das AA oder das Sozialamt … habe die Klin. rechtzeitig informieren müssen, daß ihr kein Kindergeldanspruch zustünde. Die Klin. sei davon ausgegangen, daß ihr die monatlichen Zahlungen von 200,– DM rechtmäßig zustünden und habe die Gelder zwischenzeitlich verbraucht. Die von ihr aufstockend bezogene laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erlaube es ihr nicht, das bezogene Kindergeld von 600,– DM zurückzuzahlen, zumal dieser Betrag bei der Bemessung der Sozialhilfe abgezogen worden sei. Die von der Klin. von Januar bis März 1996 nachträglich bezogenen 146,21 DM schweizerische Kinderzulage (gemeint: 41,55 sfr × 3 = 124,65 sfr × Umrechnungskurs von 1,2394 = 154,49 DM) könne sie zurückerstatten, nicht aber den Differenzbetrag zu 600,– DM von 458,79 DM (gemeint: 453,79, richtig 445,51 DM). Andernfalls würde die für die Monate Januar bis März bezogene Sozialhilfe um diesen Differenzbetrag nachträglich unterschritten. Die Klin. stünde sich dann schlechter, als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
Die Klin. beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 20. August 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. November 1996 abzuändern und die Rückforderung um 445,51 DM auf 154,49 DM herabzusetzen.
Das AA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei aus den in der Einspruchsentscheidung genannten Gründen rechtmäßig. Die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung habe allerdings nicht nach § 70 Abs. 2 EStG, wohl aber nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben werden können. Die Klin. habe bereits aufgrund eines Schreibens des AA vom 21. März 1995 wissen müssen, daß die Aufnahme einer Beschäftigung als Grenzgängerin in der Schweiz Auswirkungen auf das Kindergeld habe. Da Teilkindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG nicht vorgesehen sei, müsse die Klin. die Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Kindergeldes in vollem Umfang ...