Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1981 bis 1984Keine passive Rechnungabgrenzung für vereinnahmte Abschlussgebühren einer Bausparkasse; Rückstellung einer Bausparkasse für Kosten für die Erstellung und den Versand der Jahreskontoauszüge; Ermittlung des Barwerts von niedrig oder nicht verzinslichen Forderungen für die Steuerbilanz
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bausparkasse kann wegen bei Vertragsbeginn vereinnanhmter Abschlussgebühren keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
2. Eine Bausparkasse hat wegen der jeweils am Jahresanfang anfallenden, ausschließlich auf die Erstellung und den Versand der Jahreskontoauszüge der Bausparer entfallenden externen und internen Kosten eine Rückstellung zu bilden.
3. Die Abzinsungsquote bei der Bilanzierung einer nicht oder niedrig verzinslichen Forderung des Betriebsvermögens richtet sich nach dem Kapitalmarktzins, wobei generell der fristadäquate Marktzinsfuß zu berücksichtigen ist; § 12 Abs. 3 BewG ist hier grundsätzlich nicht anwendbar.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, 3, § 6; KStG § 8 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3
Tenor
1. Die beiden die Körperschaftsteuerfestsetzungen 1981 und 1982 betreffenden Einspruchsentscheidungen vom 27. Februar 1987 (Rechtsbehelfsliste-Nrn. 64 und 65/1984/85) und der Körperschaftsteuerbescheid 1983 vom 26. Juni 1989 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die für die Veranlagungszeiträume 1981, 1982 und 1983 zu ändernden Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 24/25 und dem Beklagten zu 1/25 auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin)
- bei der Abzinsung von Forderungen aus unterverzinslich gewährten Darlehen von einem über liegenden Marktzins ausgehen (1),
- wegen des jeweils am Jahresanfang erfolgten Versands von Kontoauszügen Rückstellungen bilden (2),
- wegen vereinnahmten Abschlußgebühren passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ausweisen (3)
Die Klin ist eine in der Rechtsform einer. Sie hat in den Jahren 1981 bis 1984 verschiedene Tarife angeboten, bezeichnet worden sind. Gemeinsames Merkmal aller Tarife war, daß der aufgrund eines nach Leistung einer bestimmten einen Rechtsanspruch auf ein erhielt. Wegen der unterschiedlich hohen Abschlußgebühren und der – teilweisen – Berücksichtigung von Disagio-Beträgen bei Gewährung der die zwischen und lagen, sowie der jeweiligen Zinsen in der Spar- und Darlehensphase und dergleichen wird insbesondere auf die gemeinen Bedingungen für hingewiesen (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klin vom 11. Dezember 1998 – Bl. 188 ff der Finanzgerichts(FG)-Akten 5 K 79/88). Für einen späteren Veranlagungszeitraum (für den VZ 1986) hat die Klin diese Merkmale sowie weitere unterschiedliche Kriterien der angebotenen in einer Übersicht auf der S. 2 ihres Schriftsatzes vom 17. Oktober 1988 zusammengestellt. Seit 1984 hat die Klin ein künftig angeboten, für das besondere Bedingungen gelten (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16. November 1999 – Bl. 77 f. der FG-Akten 5 K 299/99).
1. Abzinsung von Forderungen aus
Einige der welche die o.g. in Anspruch genommen hatten, konnten nach Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit und dergleichen) die vereinbarten Tilgungsbeiträge nicht mehr entrichten. Wenn bei diesen insolvent gewordenen die bei Darlehensaufnahme eingeräumten Sicherheiten nicht ausreichten und die belasteten Grundstücke verkauft/versteigert werden mußten, hat die Klin versucht, die Erlöse für diese Immobilien dadurch zu steigern, daß sie den Erwerbern/Ersteigerern zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellte. Durch diese „Verkaufshilfe” ist es der Klin gelungen, bei gefährdeten, grundpfandrechtlich nicht ausreichend gesicherten – und zum Teil bereits teilweise abgeschriebenen – Forderungen einen (teilweisen) Ausfall zu verhindern. Ohne die Einräumung der zinsgünstigen Darlehen an Dritte (laut Klin:) wären die Verkaufspreise bzw. Meistgebote entsprechend geringer ausgefallen, was wahrscheinlich zum (Teil-) Verlust der Forderungen gegen die insolvent gewordenen geführt hätte. Soweit die Ansprüche gegen diese Personen schon (teilweise) abgeschrieben waren, hat die Klin die Teilwert-Abschreibung wieder rückgängig gemacht (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 29. Oktober 1998).
Der Zinssatz für die als „Verkaufshilfe” gewährten an Dritte, mit denen die Klin keine abgeschlossen hatte, lag bei Einräumung der durch Eigenkapital finanzierten Kredite jeweils unter dem marktüblichen Wert und wurde langfristig (länger als 5 Jahre) eingeräumt (vgl. hierzu u. a. ...