rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Festsetzung eines „negativen” Solidaritätszuschlags
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 3 Abs.1 Nr. 1 SolZG 1995 nur dann die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags vorsieht, soweit nach Abzug der anrechenbaren Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt.
2. Daher besteht kein Anspruch auf Festsetzung eines zu erstattenden „negativen” Solidaritätszuschlags auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, die auf Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung des Klägers entfällt, wenn die Einkommensteuer des Klägers (infolge von Verlusten aus anderen Einkunftsarten) null Euro beträgt.
Normenkette
SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.168,49 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Solidaritätszuschlag auf einen negativen Betrag festzusetzen ist.
Der Kläger erzielte aus seinem Anteil an einer GmbH im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.216.290 DM. In ihrer Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998 gab die GmbH ferner u.a. den Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer mit 964.887 DM an.
Der Beklagte setzte im Streitfall den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 auf null DM fest. Mit dem Bescheid über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag vom 28. August 2000 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers auch Verluste aus Gewerbebetrieb von insgesamt 2.888.082 DM. Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger, den Solidaritätszuschlag mit dem negativen Betrag von insgesamt 37.168,45 DM festzusetzen. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998, auf den Bescheid vom 28. August 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2001 und auf die Schreiben des Klägers vom 26. Juli, 22. August und 26. Oktober 2001, vom 11. November 2003 und vom 18. März, 21. April und 13. Dezember 2004.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 vom 28. August 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2001 zu ändern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum mit dem negativen Betrag von insgesamt 37.168,49 DM festzusetzen,
und
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FGO für notwendig erklären sowie
jeweils hilfsweise,
- das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, oder
- die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 1. Oktober 2001, vom 21. Januar, 11. März und 5. April 2004, ggf. nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Der Senat kann den angefochtenen Bescheid im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. Der Beklagte hat den Solidaritätszuschlag offensichtlich im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) festgesetzt. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der Solidaritätszuschlag grundsätzlich nach der Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Auch den letzten Halbsatz dieser Vorschrift hat der Beklagte beachtet.
Das Verfahren war im Streitfall auch nicht auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. So hat ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu verfahren, wenn es davon „überzeugt” (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 7. April 1992, 1 BvL 19/91, Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 86, 52/57 und vom 5. April 1989, 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54/59 m.w.Nachw.) ist, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, verfassungswidrig ist. Der erkennende Senat vermag – wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 19. November 2003, I R 53/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 428) – die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG jedoch weder zu erkennen noch sich hiervon hinreichend zu überzeugen.
Die von dem Kläger beanstandete Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG greift nämlich – wie der Streitfall zeigt – lediglich ein, wenn etwa die Gewinnanteile und die etwa nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzurechnende...