rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer. Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Berufsbild eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters, bei dem die Besuche der Händler vor Ort wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist, befindet sich der inhaltliche qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn sich die gesamte berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer räumlich zentriert, da der Steuerpflichtige an keinem anderen Ort dauernd tätig ist.
2. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können daher lediglich in Höhe von 1.250 Euro je Veranlagungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – bildet.
Der Kläger ist als Gebietsleiter (kaufmännischer Bezirksleiter) für die X Bank GmbH im Außendienst nichtselbständig tätig. Ein Arbeitsplatz wird ihm vom Arbeitgeber nicht gestellt. Er hat sich deshalb im eigenen Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer mit ca. 17 qm eingerichtet. Dies entspricht 12,98% der gesamten Wohnfläche. Er gibt an, eine 35-Stunden-Woche zu haben, wovon er vom Montag bis Donnerstag täglich eine Stunde und am Freitag in der Regel über 10 Stunden in dem häuslichen Arbeitszimmer arbeite. Die übrige Zeit sei er im Außendienst. Seine Tätigkeit beschreibt er wie folgt:
- Analysieren der Finanzdienstleistungs-Ergebnisse der Handelspartner sowie Planen und Vereinbaren von Zielen/Maßnahmen und deren Kontrolle,
- Beraten und Motivieren der Handelspartner,
- Informieren/Schulen von Grundwissen zu aktuellen Themen und Argumentationstechniken in den Partnerbetrieben,
- Ermitteln des Schulungsbedarfs sowie Umsetzungskontrolle,
- Akquirieren und Betreuen von Kunden gemeinsam mit dem Handelspartner sowie Mitwirken bei der Angebotserstellung,
- Erstellen von Berichterstattungen über die Umsetzung der Finanzdienstleistungsaktivitäten in den Handelsorganisationen,
- Beobachten und Informieren über Aktivitäten der Wettbewerber und Einleiten von gezielten Gegenmaßnahmen,
- Vorschlagen und Mitwirken bei der Entwicklung von Verkaufsförderungsaktivitäten sowie Marketing-Aktivitäten für die vom … Privatkunden/Firmenkunden vertriebenen Produkte,
- Vertreten des … Privatkunden/Firmenkunden auf Messen, zentralen Veranstaltungen und sonstigen Events,
- Vertreten der Interessen der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften gegenüber den Vertriebsregionen der X AG.
Er gibt nach seinen Angaben, Y Händlern die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen zu verkaufen. Er mache unter anderem Schulungen von Mann zu Mann, Verkaufsbesprechnungen vor Ort und einmal pro Jahr Auftaktveranstaltungen.
In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage legte der Kläger ferner eine Tätigkeitsbeschreibung (E-Mail vom 21. Februar 2011) von der X Finanz AG vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die unter anderem folgenden Inhalt hat:
„Ihre Aufgaben beinhalten:
Seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gibt der Kläger wie folgt an: Individuelle Angebotserstellung, Berichte, Terminierung und Reiseplanung, Controlling, Datenabgleich mit Zentrale, Postbearbeitung, Telefonate, Faxe, E-Mails, Ausarbeitung und Entwicklung von Marktbearbeitungskonzepten, Reisekostenabrechnung, Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen, Vorbereitung für Besuch bei Y-Händler, Erstellung und Ausdruck von Statistiken, Planung von Budgeteinsatz, Schriftwechsel mi...