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FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.09.1992 - 12 K 353/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustanteile eines stillen Gesellschafters. Einkommensteuer 1986

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein typisch stiller Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auch am Verlust eines Unternehmens beteiligt, und ist das Geschäftsergebnis des Unternehmens negativ, so handelt es sich bei den auf die Beteiligung entfallenden Verlusten um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des stillen Gesellschafters.

2. Der Zeitpunkt, in dem Verluste aus der Verminderung der Einlage bei einem typisch stillen Gesellschafter als Werbungskosten einkommensteuerlich wirksam werden, bestimmt sich nach dem Ausflussprinzip des § 11 EStG.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Kalenderjahr 1986 Verlustanteile in Gestalt der Verminderung einer Einlage als stiller Gesellschafter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beanspruchen kann.

Der Kl beteiligte sich mit einer Einlage von DM … am 30. Dezember 1985 als typisch stiller Gesellschafter an der … (im folgenden …), wobei das Beteiligungsangebot des Kl vom damaligen Geschäftsführer der … am 31. Dezember 1985 angenommen wurde. Nach den vom Kl im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Jahre 1985 und 1986 sowie den im außergerichtlichen Vorverfahren vorgelegten Beteiligungsunterlagen („Zeichnungsschein” vom 30./31. Dezember 1985, „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” und „Treuhandbestimmungen”) hatte der Kl binnen 7 Tagen den Beteiligungsbetrag von DM … auf ein Treuhandkonto/Anderkonto „…” des Rechtsanwalts … bei der … zu bezahlen sowie ein Agio an die … in Höhe von 5,7% von DM … zu bezahlen.

Hinsichtlich der Ergebnisverteilung der Gewinne und Verluste ei...

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