Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer
Tenor
1. Die geänderten Einkommensteuerbescheide … und … vom … und der geänderte Einkommensteuerbescheid … vom … jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, werden dahingehend geändert, daß die Einkommensteuerschuld herabgesetzt wird und zwar … auf … DM, … auf … DM und … auf … DM.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen der Kläger (Kl) für Baumaßnahmen an einer Dachgeschoßwohnung.
Die Kl sind Eigentümer eines im Jahr … erbauten und drei Wohnungen umfassenden Mehrfamilienhauses in …
Vermietet sind hiervon die Dachgeschoßwohnung und die Erdgeschoßwohnung, die Kl selbst bewohnen das erste Obergeschoß.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für den Veranlagungszeitraum … erklärten die Kl für das streitige Grundstück … insgesamt Einnahmen in Höhe von … DM und Werbungskosten in Höhe von … DM. In diesen Werbungskosten enthalten sind erklärte „Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung” in einer Gesamthöhe von … DM, die nach § 82b Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … und damit … DM (gerundet) im Veranlagungsjahr … geltend gemacht wurden.
Für den Veranlagungszeitraum … wurden für dieses Grundstück Einnahmen in Höhe von … DM erklärt, Werbungskosten wurden in Höhe von … DM geltend gemacht. In diesen Werbungskosten enthalten ist wiederum (nach § 82b EStG geltend gemacht) … der in … entstandenen Aufwendungen in Höhe von … DM sowie zusätzlich weitere erklärte „Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung” in Höhe von … DM, deren Sofortabzug begehrt wird.
Im Veranlagungszeitraum … wurden neben Einnahmen für dieses Grundstück in Höhe von … DM Werbungskosten in Höhe von … DM geltend gemacht, in denen wiederum … DM (… in … entstandenen Aufwendungen nach § 82b EStG) enthalten sind.
Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Aufwendungen (Rechnungssteller, Datum der Rechnung, Art. der geleisteten Arbeit und Rechnungsbetrag) wird auf die Erklärung der Kl Bezug genommen (Bl. …/ESt … und Bl. …/ESt … der ESt-Akten des Bekl). Die Dachgeschoßwohnung mit Bühnenraum war vor dem Umbau –teilweise an mehrere Mieter– und ist nach dem Umbau fremdvermietet.
In den Bescheiden über ESt, Kirchensteuer (KiSt) und Arbeitnehmersparzulage … vom … vom … und … vom … die alle nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, wurden die erklärten Aufwendungen zunächst vom Beklagten (Bekl) berücksichtigt.
Nach einer bei den Kl durchgeführten Außenprüfung, die die Streitjahre zum Gegenstand hatte, kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß die den Kl entstandenen Aufwendungen für den Umbau der Dachgeschoßwohnung und des Bühnenraumes des Grundstückes … in … in Herstellungs- und Erhaltungsaufwand aufzuteilen seien. Die Bauaufwendungen für diesen Umbau seien überwiegend als Herstellungskosten anzusehen, da eine beträchtliche Substanzmehrung gegeben sei. Gleichzeitig liege auch eine Änderung der Wesensart vor, da diese Gebäudeteile jetzt in einer anderen Art. genutzt werden könnten.
Im einzelnen wurden vom Außenprüfer in Tz. 30.2.) c) folgende Veränderungen festgestellt:
„1) Durch Herausnahme der Trennwände zwischen den beiden Kammern und Hinzunahme des Flurs entstand jetzt eine Eß-Küche mit … qm.
2) Die bisherige Küche mit … qm wurde zum Badezimmer umgebaut.
3) Ein Teil des bisherigen Flures wurde zu einem WC umgebaut.
4) Einbau einer neuen Wendeltreppe zwischen Dachgeschoß Nr. 1 und Nr. 2.
5) Durch Heraustrennen von Zwischenwänden zwischen bisherigem Wohnzimmer und 2 Zimmern entstand ein neues Wohnzimmer mit … qm.
6) Durch Herausnahme der Trennwand zwischen ehemaligen 2 Zimmern und Einziehen einer neuen Wand zwischen neuem Wohn- und Schlafzimmer entstand ein Raum mit … qm.
7) Bühnenraum (II. Dachgeschoß)
a) Einsetzen von Wänden bei Dachschrägen (Höhe ca. … cm)
b) Einsetzen von Dachfenstern
c) Einsetzen einer Trennwand zwischen Abstellraum I und II.”
Aufgrund dieser Feststellungen seien die von den Kl geltend gemachten Aufwendungen überwiegend den Herstellungskosten des Dachgeschosses zuzurechnen und in geringerem Umfang als sofort abzugsfähige Reparaturaufwendungen zu behandeln.
Wegen der Einzelheiten dieser Zurechnung wird auf Bl …. bis … der ESt-Akten des Bekl (Auszug aus dem Ap-Bericht) betreffend Veranlagungszeitraum … Bezug genommen.
Der Bekl änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO die Bescheide über ESt der Kl für die Streitjahre und zwar mit Bescheid vom … … für … und … und mit Bescheid vom … für … Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesen Bescheiden jeweils aufgehoben.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom …
Im außergerichtlichen Verfahren wurden noch das Baugesuch der Kl (dritte Fertigung) betreffend den Umbau der Dachgeschoßwohnung s...