rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei Finanzierung des Eigenheims durch Angehörige
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht auch dann, wenn die Anschaffungskosten über ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen finanziert werden, das keinem Fremdvergleich standhält.
2. Die steuerliche Nichtanerkennung eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensvertrags führt nicht dazu, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung anzunehmen ist.
3. Die Beschaffung von Fremdmitteln zur Anschaffung eines durch Eigenheimzulage geförderten Grundstücks durch ein Darlehen naher Angehöriger, das zu günstigeren Bedingungen als durch fremde Dritte gewährt wird, ist keine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO.
Normenkette
EigZulG §§ 1-2; BGB § 488 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1 S. 1, § 41 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Der Ablehnungsbescheid vom 8. März 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006 werden aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR ab dem Kalenderjahr 2004 festzusetzen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500,00 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung.
Die Klägerin erwarb durch Vertrag des Notariats X UR… Nr. xxx vom 23. Dezember 2003 von ihrem Bruder B das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flurstück-Nr. xxx … Weg × in X-Y zum Preis von 100.000 Euro, der bis spätestens 10. März 2004 zahlungsfällig war. Nach § 3 des Kaufvertrages sollte der Besitz nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeben werden. Der Kaufpreis wurde am 1. März 2004 durch von der Klägerin unterzeichnete Überweisung vom Konto ihres Vaters C an den Verkäufer bezahlt. Am gleichen Tag fand die Besitzübergabe statt.
Die Klägerin beantragte beim beklagten Finanzamt (FA) am 28. Oktober 2005 Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 aus folgenden Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage):
Kaufpreis lt. not. Vertrag vom 23.12.2003 |
100.000,00 Euro |
Notariatsgebühren Rg. vom 29.12.2003 und |
483,72 Euro |
vom 25.3.2004 |
328,22 Euro |
Grunderwerbsteuer lt. Bescheid v. 15.1.2004 |
3.500,00 Euro |
Sonst. Auslagen – geschätzt |
50,00 Euro |
|
104.361,94 Euro |
Auf Anfrage des FA teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit, sie habe die 66 m² und 52 m² großen Wohnungen ihrem Bruder bis März 2005 unentgeltlich überlassen und nutze das Wohngebäude ab November 2005 als Einfamilienhaus selbst. Der Kaufpreis sei ihr von ihren Eltern als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Eine schriftliche Vereinbarung gebe es nicht. Der Rückzahlungstermin stehe derzeit noch nicht fest. Zum Nachweis der Selbstnutzung ab November 2005 legte die Klägerin eine Anmeldebestätigung der Gemeinde X vom 29. November 2005 vor.
Durch Bescheid vom 8. März 2006 lehnte das FA die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 ab, weil es sich bei der Überlassung des Kaufpreises um eine mittelbare Grundstücksschenkung handele.
Hiergegen legte die Klägerin am 15. März 2006 mit der Begründung Einspruch ein, wie bereits mitgeteilt, sei der Kaufpreis durch ein Darlehen ihrer Eltern finanziert worden. Dies werde zurückbezahlt, sobald sich ihre finanzielle Lage gebessert habe und sie nicht mehr arbeitslos sei. Da keine Schenkung vorliege, sei die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 zu gewähren.
Durch Entscheidung vom 4. April 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die zwischen der Klägerin und ihren Eltern mündlich getroffenen unüblichen Darlehensvereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei weder eine Endfälligkeit noch eine laufende Tilgung vereinbart worden. Es reiche nicht aus, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, ob sich die finanzielle Lage der Klägerin bessere und diese nicht mehr arbeitslos sei. Auf Grund der mündlichen Vereinbarung des Darlehens sei dessen Durchführung nicht klar und eindeutig nachvollziehbar. Auch die fehlende Absicherung des Darlehens i.H.v. 100.000 Euro sei unüblich. Bei einer Gesamtbetrachtung führe diese Unüblichkeit zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehens, aus welchem deshalb keine Anschaffungskosten abgeleitet werden könnten.
Auch Anschaffungskosten aus einer Geldschenkung schieden aus, da in diesem Fall von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgegangen werden müsste. Eine mittelbare Grundstücksschenkung sei ein unentgeltlicher Erwerb, der Anschaffungskosten ausschließe. Davon, dass die Eltern den Geldbetrag der Klägerin ausdrücklich zum Zweck des Erwe...