Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Urteil vom 03.06.2009 - 2 K 27/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Aufwendungen für die Erneuerung von einer Haustür und neuer Fenster als dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Frage der Beklagtenvertreterin und nicht des Gerichts überrascht und hätte es diesem frei gestanden, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, ist das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auf Null reduziert.

2. Aufwendungen für ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes Gebäude sind wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur dann abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.

3. Nach dem Wortlaut des Übergabevertrags hat sich der Kläger dazu verpflichtet „Instandhaltungskosten einschließlich der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Wohnrechtsräume zu tragen”. Bei der Erneuerung von Türen und Fenstern handelt es sich nicht um eine dauernde Last, da es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen handelt; denn die Wohnung war im Zeitpunkt der Übergabe bewohn- und beheizbar und wies keine Feuchtigkeitsschäden auf.

4. Auch nach § 11 AGBGB-BW sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die einen konkreten Bezug zur überlassenen Wohnung aufweisen und den bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand sichern.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AGBFB-BW § 11 Abs. 4; BGB §§ 1093, 133, 157; FGO § 93 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen X B 118/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren