rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für Sohn
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist, ob der wöchentlich einmalige Besuch eines Kurses der future music school, Aschaffenburg durch den Sohn der Klägerin Berufsausbildung ist oder sonst zum Bezug von Kindergeld berechtigt.
Die Klägerin erhielt 1995 und zunächst auch 1996 Kindergeld für ihre Söhne B., und L. Die Kindergeldberechtigung für Sohn B. ist ab 1. Januar 19 entfallen.
Der Sohn L. hat bis Juni 1994 das Gymnasium besucht und dort den Leistungskurs Musik belegt. Danach leistete er Zivildienst. Vom Oktober 1995 bis August 1996 nahm er Unterricht an der future music school, Aschaffenburg (Musikschule), der 1 Mal wöchentlich zunächst montags, dann donnerstags stattfand. Das Abschlussdiplom wurde ausgestellt.
In einer am 26. Januar 1996 dem Beklagten vorgelegten Bestätigung der Musikschule wird bescheinigt, dass L. im Rahmen des Intensivstudiums „PROFESSIONAL PROGRAM” von Oktober 1995 bis September 1996 im Fach unterrichtet werde. Die Musikschule sei von der Regierung Unterfranken als berufsfördernd anerkannt.
In einem Antrag auf Kindergeld vom 1996 erklärte die Klägerin, ihr Sohn L. habe sich bei der Berufsberatung nicht gemeldet, sondern besuche die Musikschule. Am 11. Juni 1996 fragte der Beklagte wegen des Charakters des Studiums an der Musikschule und der angestrebten Ausbildung bei der Klägerin an.
In einem Schreiben an den Beklagten vom 1996 erklärte die Klägerin, ihr Sohn L. beabsichtige Musik an einer Musikhochschule zu studieren, wofür er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren habe, auf die er sich mit dem einjährigen Studium an der Musikschule vorbereite. Die Lehrveranstaltungen dort fänden in der Regel an einem Tag der Woche statt. An den übrigen Tagen werde Theorie gelernt und mit dem Instrument geübt. Ihr Sohn habe sich noch keiner Aufnahmeprüfung unterzogen und sich auch nicht anderweitig um eine Ausbildung beworben. Die Aufnahmeprüfung werde in der zweiten Jahreshälfte 1996 stattfinden.
Am fragte der Beklagte an, ob die Prüfung abgelegt worden sei und ob zum Wintersemester ein Studium begonnen werde. Eine schriftliche Antwort darauf liegt nicht vor. In einem Aktenvermerk vom 1996 ist festgehalten, dass die Klägerin mitgeteilt habe, L. habe die Prüfung abgelegt und könne voraussichtlich im Sommersemester 1997 mit dem Studium beginnen. In einem mit dem Schreiben vom 1996 vorgelegten Diplom der Musikschule vom Oktober 1996 wird bestätigt, dass das PROFESSIONAL PROGRAM erfolgreich abgeschlossen worden sei und die in seinem Rahmen zu bewältigenden Prüfungen mit Erfolg absolviert worden seien. Es sei das Bewusstsein sowie die erforderlichen Kenntnisse vermittelt worden, welche Voraussetzungen zur erfolgreichen Ausübung der Tätigkeit des Berufsmusikers seien.
Im Kindergeldantrag vom 1996 gab die Klägerin an, ihr Sohn L. wolle die Aufnahmeprüfung im Frühsommer 1997 ablegen. Im Schreiben vom 1997 forderte der Beklagte erneut eine Bestätigung über die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das Wintersemester 1996/97 an. Darauf teilte die Klägerin telefonisch mit, dass diese erst zum Sommersemester 1997 stattfinde. Sie legte ein Informationsschreiben der Hochschule für Musik W. vor, aus dem sich ergibt, dass Eignungsprüfungen für ein Grundstudium vom 30. Mai bis 1. Juni 1997 stattfinden. Sie ergänzte hierzu, dass auch in den Vorjahren und an anderen Musikhochschulen Aufnahmeprüfungen in derselben Zeit abgehalten worden seien bzw. abgehalten würden. Am 1997 wurde die Klägerin weiterhin gebeten, Bescheinigungen über die Termine der Aufnahmeprüfungen für die Musikhochschule seit Januar 1996, evtl. eine Bescheinigung über das Anraten der Musikhochschule, erst die darauf folgende Aufnahmeprüfung zu besuchen, vorzulegen. Einem mit Schreiben vom 1997 vorgelegten Merkblatt der Staatlichen Hochschule für Musik H. ist zu entnehmen, dass die Aufnahmeprüfungstermine für das Sommersemester 1997 vom 12. bis 26. Februar 1997 angesetzt waren, einem solchen der Fachakademie für Musik der Stadt W., dass sie dort jeweils Ende Juni/Anfang Juli stattfinden.
Die Musikschule hat Prüfungsordnung und -plan sowie den abstrakten Stundenplan für das Fach, die Klägerin den Stundenplan für L. vorgelegt. Auf deren Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.
Inzwischen hat Sohn L. an den Musikhochschulen H., W., S. und W. Aufnahmeprüfungen bestanden und in W. ein Musikstudium begonnen.
Mit Bescheid vom 24. März 1997 hat der Beklagte das Kindergeld für Sohn L. ab dem 1. Januar 1996 auf 0 DM festgesetzt und das für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.1996 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.800 DM zurückgefordert. Aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs wurde gegenüber der Klägerin in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1997 die Versagung des Kindergeldes für die Monate Januar bis einschließlich Juni aufgehoben und der Rückforderungsbetrag auf 600 DM verringert. Im übrigen wurde der Einspruch abgewiesen.
Die Klägerin machte i...