vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Selbst organisierte Vorbereitung auf Aufnahmeprüfung als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
- Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
- Die zweieinhalbjährige selbst organisierte Vorbereitung auf eine möglicherweise ins Auge gefasste Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium bzw. Berufsfachschule für Musik kann - jedenfalls nach den Besonderheiten des Streitfalls - nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 und Juli 2007 bis April 2008.
Der Kläger ist kindergeldberechtigter Vater des am 10. November 1983 geborenen Kindes V., für das die Beklagte bis einschließlich April 2008 Kindergeld gezahlt hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2009 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Oktober 2006 auf und forderte mit Rückforderungsbescheid vom selben Tag die Zahlung des überzahlten Kindergeldes von 2.926 €. Auf den Einspruch des Klägers setzte die Beklagte erneut Kindergeld für das Kind V. für die Zeit von April 2009 bis August 2009 fest (Bescheid vom 11. Dezember 2009). Dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der sich hieraus ergebene Nachzahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 920 € wurde mit der Rückforderung verrechnet, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 2.006 € reduzierte. Im Übrigen hatte der Einspruch jedoch keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2010 stützte die Beklagte ihre Entscheidung darauf, dass einerseits das Kind im streitbefangenen Zeitraum nicht bei einer Agentur für Arbeit, bzw. einem anderem für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet war und die in Betracht kommenden Berücksichtigungs-tatbestände in § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt waren. Im vorliegenden Fall habe das Kind zwar zunächst eine Schule besucht und sich damit in Berufsausbildung befunden. Das Ausbildungsverhältnis habe jedoch im September 2006 geendet. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor, bzw. sei nicht nachgewiesen. Erst ab September 2009 liege eine weitere Ausbildung vor. Im Übrigen habe der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine bzw. keine ausreichenden Nachweise über eine ernsthafte Ausbildungsstellensuche vorgelegt. Das Kind habe sich zwar nach Abbruch der Ausbildung im September 2006 auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule vorbereitet, jedoch nicht zum nächst erreichbarem Ausbildungstermin und auch nicht zum darauf folgenden Termin beworben. V. habe sich für keine Aufnahmeprüfung angemeldet und somit auch an keiner Aufnahmeprüfung einer Hochschule teilgenommen, so dass ernsthafte Bemühungen um einen Studienplatz nicht festgestellt werden könnten. Erst im April 2009 sei eine Anmeldung an einer Berufsfachschule erfolgt, an der auch eine Aufnahmeprüfung abgelegt und die Ausbildung dann im September 2009 begonnen worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich das Kind V. im Streitzeitraum von Oktober 2006 bis April 2008 in Berufsausbildung befunden. Das Kind V. habe sich im September 2006 dazu entschieden, ein Musikstudium aufzunehmen. Bezüge zur Musik habe das Kind V. u.a. durch die entsprechende berufliche Tätigkeit des Vaters, der ausgebildeter Musiker und als solcher Mitarbeiter der P. Musikschule „X” sei. Seit Oktober 2006 bereite sich V. intensiv auf ein Musikstudium vor. Für die Aufnahme eines Studiums der Musik sei zuvor eine von der jeweiligen Hochschule ausgestaltete Eignungsprüfung von dem Studierwilligem erfolgreich abzulegen, bevor er überhaupt in die Auswahl für einen Studienplatz gelange. Für die Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik in Köln seien umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Insoweit verweist der Kläger auf die vorgelegten Nachweise der Ausbildungstätigkeiten des Kindes V. in der Musikschule „X”, die Stundennachweise für Instrumentenunterricht sowie die Ausbildung in Fachtheorie und Gehörbildung. Zudem verweist der Kläger auf das Trainingsprogramm für Blasinstrumente. Das Trainingsprogramm selbst bestehe aus insgesamt fünf Phasen, sei ausgelegt auf Personen, die sich mit der Materie bereits befasst und professionelle Ambitionen hätten, wobei für jede Phase ein Zeitraum von jeweils sechs bis zwölf Monaten veranschlagt werden könne. Der zeitliche Rahmen für die Vorbereitungsmaßnahmen von kaum zweie...