Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuervorauszahlungen 1998 ff.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1991 geborene Kläger (Kl) und die am … 1951 geborene Klägerin (Klin) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Die Kl haben drei Kinder, den am … 1979 geborenen Sohn … die am … 1981 geborene Tochter … und den am … 1985 geborenen Sohn …
In drei Geschäftsbesorgungsverträgen vom 10. November/22. Dezember 1997 (von denen die Kl allerdings nur einen vorgelegt haben; nach Bl. 165 der FG-Akten) beauftragte der Kl die … (nachfolgend: … unter Erteilung entsprechender Vollmachten mit der „Errichtung eines privaten Rentenkonzepts auf der Basis eines kreditfinanzierten Rentenstammrechts (Verbund-Renten-Plan)”. Aufgrund dieser Aufträge schloß die … im Namen des Kl folgende Verträge ab:
- drei – von den Kl in ihren Schriftsätzen als „Kaufverträge für ein Rentenstammrecht” bezeichnete – Rentenverträge mit der … (nachfolgend: …;
- drei Darlehensverträge mit der … (nachfolgend: … über eine Darlehenssumme von jeweils … DM (Bl. 95, Bl. 105 und Bl. 115 der FG-Akten);
- drei Darlehensverträge mit der … ebenfalls über eine Darlehenssumme von jeweils … DM (von den Kl trotz Aufforderung nicht vorgelegt).
In den drei Rentenverträgen mit der … verpflichtete sich der Kl als „Rentennehmer” jeweils zur Entrichtung eines Einmalbeitrags in Höhe von … DM, die … zur Zahlung einer Jahresrente in Höhe von … DM ab dem 1. Dezember 1997. In den vorgelegten Rentendokumenten (Bl. 88 ff., Bl. 98 ff und Bl. 108 ff der FG-Akten) sind als „Rentenpersonen” der Kl, die Klin und jeweils eines ihrer drei Kinder aufgeführt. In einer Anlage zu den Rentendokumenten ist jeweils angegeben, es handele sich um ein „einheitliches Rentenrecht”. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente an eine Rentenperson erfolge nicht unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Tod einer Rentenperson oder des Rentennehmers). Laut einer weiteren Anlage zu den vorgelegten Rentendokumenten soll die vereinbarte Rente jeweils im Jahre 2011 partiell durch eine Kapitalabfindung in Höhe von … DM abgegolten werden. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Tod der längstlebenden Rentenperson soll die Jahresrente … DM betragen.
Die oben unter 2. aufgeführten Darlehen der … sollen nach den Angaben der Kl zur Entrichtung der in den drei o.g. Rentenverträgen vereinbarten Einmalbeiträge verwandt worden sein. In zwei an den Kl gerichteten Schreiben der … vom 25. November 1997 (Bl. 96 und Bl. 106 der FG-Akten) ist ausgeführt, die Darlehen seien „auftragsgemäß” auf ein Konto der … im Hause der … überwiesen worden. Nach den Angaben der Kl sollen die drei Darlehen der … bereits nach wenigen Tagen durch die oben unter 3. aufgeführten – von den Kl als „Policendarlehen” bezeichneten – Darlehen der … abgelöst worden sein. Die Darlehen der … wiederum sollen den Angaben der Kl zufolge „planmäßig” durch die aufgrund der Teilabfindung der Rentenansprüche im Jahre 2011 freiwerdenden Mittel getilgt werden. Soweit nach den vorstehend erwähnten Verträgen Zahlungen zwischen den Vertragspartnern des Kl zu erfolgen hatten, sollen diese nach den Angaben der Kl jeweils durch Verrechnung erfolgt sein.
Mit Schreiben vom 20. April 1998 an den Bekl beantragten die Kl, die mit dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9. Januar 1998 festgesetzten Vorauszahlungen zum 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 1998 jeweils von bisher … DM auf … DM herabzusetzen. Zur Begründung trugen sie vor, die fremdfinanzierten Rentenverträge würden zu negativen sonstigen Einkünften in Höhe von insgesamt … DM führen. Der Bekl lehnte die begehrte Anpassung der Vorauszahlungen im Bescheid vom 29. April 1998 jedoch mit der Begründung ab, es liege keine Totalüberschußerzielungsabsicht vor. Der von den Kl gegen den genannten Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Bekl führte in der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1998 aus, aus den abgeschlossenen Rentenverträgen sei zunächst nur der Kl rentenberechtigt, die anderen Rentenpersonen, nämlich die Klin und die Kinder der Kl, würden dagegen erst nach dem Ableben des Kl einen Anspruch auf die Rentenzahlungen erwerben. Der Überschußprognose sei deshalb lediglich die mutmaßliche Lebensdauer des Kl als Beurteilungszeitraum zugrundezulegen. Die in dieser Zeitspanne anfallenden Aufwendungen würden aber die steuerpflichtigen Einnahmen deutlich übersteigen, so daß keine steuerlich relevanten Aufwendungen vorliegen würden.
Mit ihrer Klage verlangen die Kl, die (bisher sowohl für das Jahr 1998 als auch für die Jahre 1999 ff auf … DM pro Quartal festgesetzten) Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit Wirkung ab 10. März 1998 auf … DM pro Quartal und mit Wirkung ab 10. März 1999 auf … DM pro Quartal herabzusetzen. Wegen der Ermittlung der genannten Vorauszahlungsbeträge wird auf den Schriftsatz der Kl vom 23. März 1999 (Bl. 161 ff der FG-Akten) Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Klage tru...