Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung eines abgetretenen Steuererstattungsanspruchs vom Zessionar
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die auf Grund einer Abtretung des Steuerschuldners (Zedent) an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt worden ist, ohne rechtlichen Grund geleistet wurde, kommt es allein darauf an, ob dem Zedenten ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich zusteht. Wird der Steuerbescheid später zu Ungunsten des Zedenten geändert, so steht dem Finanzamt, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgte, ein Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar zu.
2. Wird der Änderungsbescheid bestandskräftig, so entfaltet er seine rechtliche Wirkung auch gegenüber dem Zessionar.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt von dem Zessionar eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs die an diesen erfolgte Zahlung zurückfordern kann.
Der Steuerpflichtige (= Zedent) B hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Quartal 1999 Vorsteuer in Höhe von 310.344,83 DM aus einer Rechnung der Firma X GmbH geltend gemacht. Zum Nachweis legte er die Rechnung der Firma X GmbH, A, über den Kauf von acht X Holzhäusern in Höhe von netto 1.939.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 310.344,83 DM vor. Die Rechnung datierte vom 21. Juni 1999.
Das Finanzamt stimmte der geltend gemachten Voranmeldung zu, so dass aufgrund des Vorsteuerüberschusses ein Vergütungsanspruch in Höhe von 303.842,22 DM bestand. Die Voranmeldung stand damit nach § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO gleich.
Der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Vorsteuer-Vergütungsanspruch für das zweite Quartal 1999 wurde u.a. mit Abtretungsanzeige vom 03. August 1999 in Höhe von 120.000 DM an die Kläger (= Zessionar) abgetreten. Die Auszahlung wurde vom Finanzamt entsprechend dieser Abtretungsanzeige auch vorgenommen.
Der auf zum Teil geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerjahresbescheid für 1999 vom 12. Juli 2001 enthielt den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 303.842,22 DM, worin die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma X in Höhe von 310.344,83 DM enthalten war. Dieser Umsatzsteuerjahresbescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 13. März 2003) wurde festgestellt, dass es zur Lieferung der in Rechnung gestellten Holzhäuser sowie zur Zahlung des vereinbarten Entgelts nie gekommen war. Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für 1999 mit Bescheid vom 20. August 2002. Eine weitere Änderung erfolgte aus – hier nicht streitigen Gründen – durch Bescheid vom 31.03.2003 und führte zur Kürzung der Vorsteuer um den Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung der Firma X GmbH in Höhe von 310.344,83 DM. Eine andere Korrektur wurde nicht vorgenommen.
Die Erläuterungen in dem Bescheid vom 20. August 2002 enthielten u.a. folgenden Hinweis: ”Die VSt (Vorsteuer) aus der Rg. X GmbH i.H.v. 310.344,83 DM wird gekürzt.”
Am 30. September 2002 richtete das Finanzamt an die Kläger einen Rückforderungsbescheid über den Betrag von 61.355,02 EUR (= 120.000 DM). Auf den Inhalt dieses Bescheides wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 03. Oktober 2002 Einspruch ein. Als Begründung wird mit Nichtwissen bestritten, dass – wie in dem angefochtenen Rückforderungsbescheid ausgeführt – ihnen die erfolgte Erstattung nicht zugestanden habe, weil der rechtliche Grund für die Zahlung durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 des Zedenten B nachträglich weggefallen sei.
Sie baten um die Hereingabe von Abschriften der entsprechenden Bescheide sowie um Erläuterung, wann welcher Umsatzsteuerbescheid für 1999 geändert wurde.
Ferner trugen die Kläger vor, dass das Rückforderungsbegehren des Finanzamts nicht nachvollziehbar wäre. Die seitens des Finanzamts (an sie) geleistete Zahlung sei aufgrund der damals beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, der das Finanzamt ganz offensichtlich zugestimmt habe, da es andernfalls nicht zu der Zahlung gekommen wäre.
Dies bedeute, dass die damals erfolgte Zahlung „zu Recht” erfolgt sei. Eine mögliche spätere Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 berühre sie als Abtretungs- und Zahlungsempfänger nicht.
Von den zum Erlass des Rückforderungsbescheids führenden Umständen sind die Kläger inzwischen durch die, Übersendung entsprechender Unterlagen seitens des Finanzamts (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen lt. Schreiben vom 07. November 2002) in Kenntnis gesetzt worden.
Den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO...