rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aus Stahlrahmen mit jeweils einer Mittelstütze bestehende, zu einem Betriebsvermögen gehörende Produktionshalle mit gedämmten Wänden und gedämmter Decke: keine Errichtung in Leichtbauweise im Sinne der Amtlichen AfA-Tabelle. AfA daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht aufgrund einer kürzeren Nutzungsdauer von nur 14 Jahren aufgrund Leichtbauweise
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine aus regelmäßig, in Querrichtung angeordneten Stahlrahmen (Stützen und Riegel) mit jeweils einer Mittelstütze (2-Feldrahmen) bestehende, zu einem Betriebsvermögen gehörende Produktionshalle, bei der das Dach auf den Außenwänden liegt, in der Mitte zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt sind, an der Decke eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen sowie ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert ist und deren Gebäudehülle (Wände und Decke) in den Wandbereichen aus gedämmten Kassettenelementen und im Bereich des Daches aus Trapezblechen, Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen bestehen, wobei die Zwischenbauteile bei Wänden und Dächern wind- und bei den Dachflächen zusätzlich schneebelastet sind, ist nicht in „Leichtbauweise” im Sinne der Amtlichen AfA-Tabelle (BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl 2000 I S.1532) bzw. der Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle (BMF, Schreiben v. 6.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01, S 1551-470/01, BStBl 2001 I S. 860, Anlage), mit der Folge einer Nutzungsdauer von nur 14 Jahren errichtet. Die AfA für die Halle ist daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 EStG vorzunehmen, wenn nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere Nutzungsdauer als von 33 Jahren nachgewiesen wird.
2. Hallen in „Leichtbauweise” müssten Baustandards unterhalb von Baracken und Schuppen aufweisen. Die Baustandards und die Nutzung von Dämmmaterial können für die Einordung des Bauwerks unter die AfA-Tabelle herangezogen werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Anteile werden zu jeweils 50 v.H. von A.X. und B.X. gehalten. Die GbR vermietet Grundstücke und bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsaufspaltung).
In ihrem Anlagevermögen hält sie ein Produktions- und Lagergebäude in Y, C-Straße 1. Dieses Gebäude errichtete die Firma Z aufgrund eines Bauvertrages vom September 2005 (vgl. Gerichtsakte 5 K 2478/12, Blatt 180). Die Baumaßnahmen waren in 2007 abgeschlossen.
Die gesamten Baukosten für das o.g. Objekt betrugen über 1,8 Millionen Euro, wobei auf die Produktionshalle Herstellungskosten in Höhe von 1.123.096 Euro entfielen. Die Halle hat eine Grundfläche von 54,50 Meter auf 45,75 Meter und eine Höhe von 10 Metern. Das Dach liegt auf den Außenwänden. In der Mitte sind zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt. An der Decke ist eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen und ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert.
Die Halle besteht aus regelmäßig, in Querrichtung angeordneten Stahlrahmen (Stützen und Riegel). Sie weisen jeweils eine Mittelstütze auf (2-Feldrahmen). Die vier Rahmenecken sind als Vouten ausgebildet und biegesteif mit hochfesten, vorgespannten Schrauben verbunden bzw. gestoßen. Die Rahmen tragen die wesentlichsten Lasten. Die Aussteifung erfolgt in Querrichtung über die Rahmen selbst und in Längsrichtung über Stahlverbände. Die Abstände der Rahmen (Rastermaß) betragen im Wesentlichen sechs Meter. Die Stützen und Riegel weisen bei Breiten von ca. 220 mm Trägerhöhen von jeweils ca. 600 mm und Querschnittsdicken (Steg, Flanch) von 12 – 19 mm auf. Im Bereich der Vouten nehmen die Höhen noch zu.
Die Gebäudehülle (Wände und Decke) besteht in den Wandbereichen aus gedämmten Kassettenelementen und im Bereich des Daches (von unten nach oben) aus Trapezblechen, Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen. Die Zwischenbauteile sind bei Wänden und Dächern wind- und bei den Dachflächen zusätzlich schneebelastet (vgl. Gutachten Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 (Gerichtsakte 5 K 2478/12, Zusatzheft).
Die Halle wurde in materialsparender Bauweise errichtet. Mineralische Baustoffe wie Beton wurden in der Halle nur in untergeordnetem Umfang für Fundamente und Ausbauteile verwendet. Die Halle besteht aus einzelnen, jeweils parallel zur Giebelseite angeordneten (Stahl-) Rahmen, die durch Koppelstäbe miteinander verbunden sind. Die Horizontalaussteifung erfolgt in der Rahmenebene durch die Rahmen selbst, senkrecht zur Rahmenebene durch Fachwerke bzw. fachwerkartige Diagonalaussteifungen (vgl. gutachterliche Stellungnahme Zeuge Prof. Dr. Q., S. 7, Blatt 44 Gerichtsakte).
Die Klägerin ging in ihrer Gewinnermittlung im Hinblick auf die Lagerhalle von einer AfA in Höhe von 73.315 Euro (7,14 v.H. der Herstellungskosten in Höhe 1.026.412 Euro; nach einer Betriebsprüfung Prüfung erhöht auf 1.123.096 Euro) pro Kalenderjahr aus, rechnerisch also von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren.
Nach eine...