Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine zu einem Betriebsvermögen gehörende Produktionshalle, bei der das Dach auf den Außenwänden liegt, in der Mitte zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt sind und deren Gebäudehülle vollständig gedämmt ist, ist nicht als Leichtbauweise im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle anzusehen und daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (bzw. nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bei kürzerer Nutzungsdauer) abzuschreiben.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Abschreibung einer aus regelmäßig, in Querrichtung angeordneten Stahlrahmen (Stützen und Riegel) mit jeweils einer Mittelstütze (2-Feldrahmen) bestehenden, zu einem Betriebsvermögen gehörenden Produktionshalle, bei der das Dach auf den Außenwänden liegt, in der Mitte zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt sind, an der Decke eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen sowie ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert ist und deren Gebäudehülle (Wände und Decke) in den Wandbereichen aus gedämmten Kassettenelementen und im Bereich des Daches aus Trapezblechen, Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen besteht, wobei die Zwischenbauteile bei Wänden und Dächern wind- und bei den Dachflächen zusätzlich schneebelastet sind. Während die Steuerpflichtige, eine GbR, von einer "Leichtbauweise" im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle und damit von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 14 Jahren ausging, berücksichtigte das Finanzamt die AfA lediglich mit 3 % auf der Basis der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage ab. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung. Dabei bestimmt sich die zu schätzende Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben (AfA-Tabelle vom 15. Dezember 2000, BStBl. 2000 I S. 1532). Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. In den Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle hat die Finanzverwaltung zudem zu erkennen gegeben, was unter den in den AfA-Tabellen verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Danach wird der Begriff "Leichtbauweise" wie folgt definiert (BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl. 2001 I S. 860): "Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)". Dagegen versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff "massiv": "Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer." Unter Berücksichtigung dieser Begrifflichkeiten geht das Bundesfinanzministerium für Hallen in Leichtbauweise in der AfA-Tabelle von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren (AfA-Satz: 7%) aus. Danach war die Halle im Streitfall keine Halle in Leichtbauweise im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle. Vielmehr ist hierfür kennzeichnend, dass Hallen in Leichtbauweise Baustandards unterhalb von Baracken und Schuppen aufweisen müssten. Baracken und Schuppen sind üblicherweise nicht gedämmt und unterhalb von Baustandards für Leichtbauhallen, da es sich grundsätzlich um provisorische Behelfsbauten handelt, die z. B. als Lagerraum o. ä. dienen. Diese haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren. Das FG entschied, dass die Baustandards und die Nutzung von Dämmmaterial für die Einordung des Bauwerks unter die AfA-Tabelle herangezogen werden können. Denn wenn bereits Baracken und Schuppen eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Leichtbauhallen im Sinne der AfA-Tabelle haben, kann die streitgegenständliche Halle aufgrund ihrer Stabilität, Bauweise und Dämmung nicht als solche eingeordnet werden.
Hinweis
Auch wenn die amtlichen AfA-Tabellen für die Gerichte nicht bindend sind, so bilden sie doch in aller Regel eine sachgerechte und typisierende Entscheidungsgrundlage, an der sich die Gerichte normalerweise orientieren. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ebenfalls hiernach auszurichten. Abweichungen sind jedoch immer dann möglich, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, denn die AfA-Tabellen orientieren sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.
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