rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft. Widerruf der Anerkennung. § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12 GG vereinbar
Leitsatz (redaktionell)
1.í Der in der Bezeichnung einer Steuerberatungsgesellschaft in substantivischer Form verwendete Name eines Flusses ist geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem dadurch bezeichneten geographischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. Ein solcher Namensbestandteil steht der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegen.
2. Der Umstand, dass andere Gesellschaften trotz möglicherweise vergleichbarer Firmierung als Steuerberatungsgesellchaften anerkannt wurden bzw. noch anerkannt sind, steht dem Widerruf der Anerkennung nicht entgegen.
3. Da der Firmenzusatz geeignet ist, auf eine Sonderstellung als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor.
4. § 56 Abs. 5 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) verstößt weder gegen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts noch gegen Art. 12 GG.
Normenkette
StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 4 S. 2, §§ 53, 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1; BOStB § 56 Abs. 5; GG Art. 12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) war ursprünglich unter der Firma „ABC X (= Name eines Flusses) – Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft” gegründet worden (vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 03. April 2002, Urkundenrolle Nr. … des Notars K.D. in Y (= Name einer Stadt)). Nachdem die Klin mit Schreiben vom 16. April 2002 die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft beantragt hatte, vertrat die Beklagte (Bekl) in ihrem Schreiben vom 23. April 2002 die Auffassung, dass die Firma der Klin wegen der darin enthaltenen geographischen Bezeichnung „berufsrechtlich nicht zulässig” sei. Die Firma der Klin wurde deshalb mit Gesellschafterbeschluss vom 02. Mai 2002 (Urkundenrolle Nr. 111… des Notars K.D. in Y) in „ABC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft” geändert. Die Klin wurde daraufhin von der Bekl als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt (Anerkennungsurkunde vom 23. Mai 2002).
Mit Gesellschafterbeschluss vom 05. Oktober 2004 (Urkundenrolle Nr. 222… des Notars K.D. in A) wurde die Firma der Klin von „ABC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft” in „ABC X Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft” geändert. Diese Änderung der Firma wurde vom Amtsgericht Y – Registergericht – am 17. November 2004 in das Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung hatte die Bekl mit an das Registergericht gerichtetem Schreiben vom 04. November 2004 widersprochen. Mit Schreiben vom 17. November 2004 hatte das Registergericht der Bekl jedoch mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach die Registergerichte die Berufsordnung der Steuerberater bei der Beurteilung der Frage, ob eine Firmenänderung in das Handelsregister einzutragen sei, nicht zu beachten hätten.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte die Bekl der Klin daraufhin mit, dass ihrer Auffassung nach mit der Aufnahme des Firmenbestandteils „X” eine Voraussetzung für die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft entfallen sei und dass sie deshalb beabsichtige, die Anerkennung zu widerrufen, falls die Klin nicht innerhalb einer angemessenen Frist „einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand herbeiführen” sollte. Mit Schreiben ihrer Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2005 erklärte die Klin daraufhin ihre Bereitschaft, ihre Firma in „ABC X Treuhand GmbH Y Steuerberatungsgesellschaft” zu ändern. Sie führte dazu aus, der Begriff „X” würde in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund der Tatsache, dass noch ein zweiter Ort „Y” in Deutschland existiere, die regionale Kennzeichnung des Sitzes der Klin spezifizieren.
Das genannte Schreiben der Klin vom 10. März 2005 führte jedoch zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten. Vielmehr widerrief die Bekl nach vorausgegangener Anhörung der Klin vor dem Ausschuss der Bekl für Berufsrecht mit Bescheid vom 27. Juli 2005 unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V. mit §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 53, 72 Abs. 1 StBerG, § 56 Abs. 5 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft. Zur Begründung führte sie aus, nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG sei die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen würden. Bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 StBerG sei nicht nur zu beachten, ob die Vorschriften der §§ 49 ff. StBerG erfüllt seien, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten seien, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten müsse. Dazu gehöre...