Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gewinn aus dem laufenden Betrieb (Stromerzeugung) sowie dem Verkauf einer Photovoltaikanlage ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht den privaten Vermietungseinkünften zuzuordnen (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern kann, noch aus den Wertungen der gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit noch aus der zivilrechtlichen Einordnung des Begriffs des „Verbrauchers” i. S. d. § 13 BGB noch aus baurechtlichen Aspekten.
3. Das für einen Gewerbebetrieb erforderliche Merkmal der „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” ist ungeachtet dessen erfüllt, dass der produzierte Strom lediglich an einen einzigen Abnehmer, den örtlichen Stromversorger, geliefert wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1-2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Betrieb und Verkauf einer Fotovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des (i.S.d.) § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der X.. GbR (im Folgenden: GbR), die mit Vertrag vom 19. Oktober 2006 gegründet worden war und eine Fotovoltaikanlage betrieb. Den damit produzierten Strom speiste die GbR auf der Grundlage des mit der Y geschlossenen „Vertrages über die Stromeinspeisung in das Y-Netz” vom 9. Februar 2007 in das Stromnetz der Y ein. An der GbR waren im Streitjahr – neben dem zu einem Drittel beteiligten Kl – ebenfalls zu jeweils einem Drittel beteiligt:
- Herr A.Z., B-Straße 1, … C, als Alleinerbe des am… März 2010 verstorbenen früheren Gesellschafters D.Z., und
- Herr E.F., G-Straße 2, …V.
Mit Vertrag vom 20. September 2012 verkaufte die GbR die von ihr betriebene Fotovoltaikanlage zum Preis von 175.000 EUR an die Erwerber W. und H. Q.. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen. Der von der GbR erzielte Veräußerungsgewinn betrug – was zwischen Kl und Beklagtem (Bekl) unstreitig ist – 92.660,88 EUR.
Am 7. Februar 2014 reichte die GbR ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Jahres 2012 beim Bekl ein. Dabei erklärte sie
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laufende Einkünfte in Höhe von (i.H.v.) |
-12.743,46 EUR |
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Sonderbetriebsausgaben, die von dem einzelnen |
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Mitunternehmer oder Beteiligten persönlich getragen |
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wurden i.H.v. |
450,00 EUR |
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sowie einen |
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Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i.H.v. |
92.660,88 EUR. |
Die Einkünfte wurden seitens der GbR den drei Beteiligten zu je einem Drittel zugerechnet.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 20. Juni 2014 stellte der Bekl die Einkünfte der GbR erklärungsgemäß wie folgt fest:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
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79.467,42 EUR |
laufende Einkünfte: |
-12.743,46 EUR |
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Sonderbetriebsausgaben: |
450,00 EUR |
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Zwischensumme laufende Einkünfte: |
-13.193,46 EUR |
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Veräußerungsgewinn: |
92.660,88 EUR. |
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Die Einkünfte wurden erklärungsgemäß den drei Gesellschaftern jeweils zu einem Drittel zugerechnet. Auf den Kl entfiel somit
- ein Anteil an den laufenden Einkünften und den Sonderbetriebsausgaben i.H.v. insgesamt -4.397,82 EUR sowie
- ein Anteil am Veräußerungsgewinn i.H.v. 30.886,96 EUR.
Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014 legte der Kl Einspruch ein. Zur Begründung ließ er vortragen, bei den Einkünften aus der Fotovoltaik handle es sich keinesfalls um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, nicht nur weil der Bundesgerichtshof (BGH), an dessen Rechtsprechung der Bekl gebunden sei, so entschieden habe (BGH VIII ZR 121/12), sondern weil einer Fotovoltaik alle Merkmale fehlten, die einen Gewerbebetrieb von Vermietungseinkünften unterschieden.
Der Fotovoltaik fehlten in aller Regel nachstehende Merkmale der Gewerblichkeit:
- laufende Teilnahme am Markt – auch über Angebot und Nachfrage
- eigene Preisgestaltung
- mindestens fünf verschiedene Kunden
- die Möglichkeit, den Netzbetreiber zu wechseln,
- aktives Tun des Betreibers (dieser tue nämlich gar nichts).
Auch fehle im Streitfall weitgehend ein Mitspracherecht der GbR; der Netzbetreiber bestimme weitestgehend selbständig.
Im Fall einer Fotovoltaik stelle aber der „Anbieter” eine von ihm erworbene und aufgestellte Fotovoltaikanlage für einen fest vorgegebenen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung, nämlich mietweise gegen eine Miete (zzgl. Umsatzsteuer), die sich nach der erfolgten Einspeisung bemesse. Umsatzpacht bedeute noch lange nicht, dass deshalb -anstatt Vermietungseinkünften – Gewerbeeinkünfte vorlägen.
Nach den Gesetzen z...