Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die bzw. verdeckte Einlage von der Muttergesellschaft. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985–1988
Leitsatz (amtlich)
1. Übernimmt eine inländische (100%ige) Tochtergesellschaft ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft ersatzlos Beratungs- und Personalkosten für ihre ausländische Schwestergesellschaft, so führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft und gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage von der Muttergesellschaft bei der die Leistung empfangenden ausländischen Schwestergesellschaft.
2. Für die Frage, ob diese Kostenübernahme ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt, ist es ohne Bedeutung, ob die Verbindlichkeit von der inländischen Tochtergesellschaft selbst begründet wurde (Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) oder ob diese Verbindlichkeit von der ausländischen Schwestergesellschaft selbst begründet und anschließend von der inländischen Tochtergesellschaft übernommen wurde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AStG § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; BGB § 328
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Muttergesellschaft (Klägerin) eine verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern hat, weil eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil zuwandte.
Die Klägerin, eine im Jahr 1981 gegründete Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, stellt Maschinen und Apparate (Membranpumpen) her und handelt mit diesen. Sie ist Muttergesellschaft mehrerer im In- und Ausland betriebener Tochtergesellschaften. So ist sie u. a. zu 100 v.H. an der (Tochter GmbH) sowie an der (bis zur Namensänderung zum 1. Januar 1988) in (Tochter AG) beteiligt. Die von der Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich für die Streitjahre 1985 bis 1988 ermittelten Gewinne legte das beklagte Finanzamt (FA) in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Feststellungsbescheiden zugrunde.
Anlässlich bei der Klägerin sowie der Tochter GmbH in den Jahren 1991 und 1992 für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfungen stellte der Prüfer u. a. fest, dass die Tochter GmbH Beratungs- und Personalkosten der Tochter AG ersatzlos übernommen und als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, und zwar in folgender Höhe:
1985 |
1986 |
1987 |
1988 |
1.924 DM |
40.481 DM |
22.532 DM |
22.988 DM |
Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Übernahme der Kosten für die Schwestergesellschaft sei der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. Dem Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung stehe jedoch der sofortige Verbrauch des Nutzungsvorteils als Betriebsausgabe gegenüber. Der Vermögensabfluss zugunsten der Tochter AG müsse jedoch nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) wieder hinzugerechnet werden, denn die Klägerin und die Tochter AG seien in Geschäftsbeziehungen zueinander stehende, nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG. Unter fremden Dritten wäre der erlangte Vorteil nicht unentgeltlich weitergegeben worden. Der Prüfer erhöhte demzufolge die Gewinne der Klägerin um die als Beteiligungserträge zu erfassenden Körperschaftssteuer-Anrechnungsansprüche sowie um die von der Tochter GmbH übernommenen Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte vom 7. August 1992 über die Außenprüfungen bei der Klägerin sowie der Tochter GmbH Bezug genommen.
Die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide der Tochter GmbH sind bestandskräftig geworden.
Das FA erließ am 9. Dezember 1992 gegen die Klägerin nach den Prüfungsfeststellungen gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Sammeländerungsbescheid für die Jahre 1985 bis 1988.
Hiergegen legte die Klägerin am 11. Januar 1993 mit der Begründung Einspruch ein, dass die gleichzeitige Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 1 AStG sowie des Rechtsinstituts der verdeckten Gewinnausschüttung unzulässig sei. Da die verdeckte Gewinnausschüttung der Anwendung des § 1 AStG vorgehe, sei die gleichzeitige Anwendung beider Rechtsinstitute im Umkehrschluss nicht möglich. Das FA wies die Einsprüche durch einheitliche Entscheidung vom 3. April 1997 als unbegründet zurück. Es vertrat nunmehr die Auffassung, es liege eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Kostenübernahme ein bei der Tochtergesellschaft einlagefähiges Wirtschaftsgut sei. Aber auch dann, wenn man wie die Außenprüfung davon ausgehe, dass die streitige Kostenübernahme kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut sei, wäre der Gewinn der Klägerin gemäß § 1 AStG zu berichtigen.
Zur Begründung der am 2. Mai 1997 erhobenen Klage lässt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen folgendes vortragen: Weder der Auffassung der Betr...